Posts mit dem Label besonders schwerer Fall werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label besonders schwerer Fall werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Mittwoch, 17. April 2024

Wir haben einen Abgrund von Steuerhinterziehung im Lande - frei nach Bundeskanzler Dr. Adenauer

 Ein junger Mann mit Familie kommt auf die schlechte Idee, unrichtige Angaben in seinen Steuererklärungen zu machen. Er verursacht für die Jahre (Veranlagungszeiträume) 2015 bis 2018 Steuerverkürzungen in Höhe von 88,00 EUR, 2.206,00 EUR, 419,00 EUR und 147,00 EUR, insgesamt 2.860,00 EUR. 

So weit so schlecht. Nun hat er sich bei seinen Steuererklärungen von einem Freund helfen lassen. Der arbeitet bei "seinem" Finanzamt. Es kommt eine Anklage wegen vier besonders schwerer Fälle der Steuerhinterziehung, §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 AO. Der Freund ist ja ein Amtsträger.

Niemand in der stest am Rande des Zumutbaren arbeitenden Anklagebehörde verschwendet auch nur einen klitzkleinen Gedanken daran, dass die Verwirklichung eines Regelbeispiels nur ein Indiz für einen besonders schweren Fall ist.   

Der Strafrahmen für besonders schwere Fälle beträgt zwischen sechs Monaten und bis zu zehn Jahren. Sechs Monate für 88,00 EUR? Ernsthaft?

Nota bene: Der Steuerschaden ist schon vor gut drei Jahren ausgeglichen worden.

In den Kerker mit diesem Lumpen! 

Samstag, 4. Februar 2017

Rechnen lohnt sich - Ein Appell

Diese Woche habe ich ein Mandat übernommen, das lange Zeit von einem Kollegen betreut wurde.

Es geht um die Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahre 2004. Die Strafsachenstelle schreibt dem Kollegen, dass es nicht darauf ankäme, ob der Sachverhalt nun so oder so gewesen sei (Erfüllung eines unwirksamen Vermächtnisses des Erblassers oder zwei Schenkungen seiner Kinder). Man komme immer zum besonders schweren Fall. Gerechnet wird für beide Alternativen mit einem Steuersatz von 29 %. Und das ist falsch. Würde man nämlich die zugewendete Gesamtsumme auf zwei Schenkungen verteilen, käme man zu einem Steuersatz von 23 % und läge unter der magischen Grenze von 50.000,00 EUR.

Man kann und darf Berechnungen der Finanzverwaltung nicht trauen. Man muss nachrechnen. Alles andere führt unweigerlich zu einem Haftungsfall.