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Montag, 5. Oktober 2020

Sammelauskunftsersuchen Amazon - Steuerfahndung ermittelt.

Aktuell werten Steuerfahndungsstellen Auskünfte aus einem Sammelauskunftsersuchen von AMAZON aus. Es besteht der Verdacht, dass Einkünfte nicht zutreffend erklärt worden sind.

Erste Durchsuchungen haben bereits stattgefunden.

Für Selbstanzeigen bleibt allenfalls noch wenig Zeit.

 




Sonntag, 30. Juni 2019

Stichtag 1. Juli 2019 - Auswertung der Daten aus dem automatischen Informationsaustausch

Ab morgen wird - so wörtlich die Welt am Sonntag - ein gewaltiger Datenschatz gehoben. Es geht um die Finanzdaten, die dem Bundeszentralamt für Steuern in den letzten Jahren im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs zu Auslandsanlagen von in Deutschland Steuerpflichtigen in den vergangenen Jahren (seit 2014) erhalten hat.

Bislang konnten diese Daten nicht ausgewertet werden, weil die dafür erforderliche Software nicht zur Verfügung stand. Das ist nun anders.

Der in dem Artikel zitierte Kollege, Herr Weber-Blank aus Hannover, weist zutreffend darauf hin, dass Betroffene nicht unüberlegt reagieren dürfen. Falsch sei es, "direkt zum Telefonhörer zu greifen und das Finanzamt anzurufen und alles einzuräumen." Das ist völlig richtig und zwar ganz unabhängig davon , ob man schon Post erhalten hat oder nicht. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nämlich an viele Voraussetzungen geknüpft. Und die kann man mit einem Anruf beim Finanzamt ganz sicher nicht erfüllen.

Bleibt anzufügen, dass z. B. in Rheinland-Pfalz die Behörden so vorgehen wollen, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige auch noch nach dem ersten Anschreiben der Finanzverwaltung möglich sein soll. Ob man bis zu diesem Schreiben warten sollte oder aber auf diese Ankündigung vertrauen darf, steht auf einem anderen Blatt. 


Samstag, 26. Mai 2018

Die Unerschrockenen und das Honorar

Die Dame, die mich zu meinem vorigen Post inspiriert hat, hat nun durch Anwalt schreiben lassen, dass sie mit mir mehr oder weniger nur ein kurzes Gespräch geführt hätte und von ihr keinen Auftrag für nichts erhalten hätte. Honoraransprüche meinerseits lehnt sie ab.

Da weiß jemand Prioritäten zu setzen. 

Ich mag es nicht, wenn jemand nachweisbar die Unwahrheit sagt. Da bin ich echt empfindlich - und weiß zu reagieren.

Montag, 21. Mai 2018

Die Unerschrocknenen und der automatische Informationsaustausch

Es gibt Leute, die kann nichts erschrecken. Solche habe bestimmt nicht nur ich in den letzten Wochen kennengelernt.

Von der Bank in der Schweiz kommen immer wieder Briefe. Es geht um die Saldierung der Geschäftsbeziehung verbunden mit dem Hinweis auf den anstehenden automatischen Informationsaustausch. Irgendwann sucht man dann einen Anwalt oder Steuerberater auf und erzählt dem allenfalls die halbe Wahrheit. Hinweise auf das Vollständigkeitsgebot und die mit einer wirksamen Selbstanzeige verbundene Straffreiheit werden allenfalls widerwillig zur Kenntnis genommen. 

Was erwarten diese Leute? Das Problem wegzaubern könne wir nicht. Und ja, eine Selbstanzeige ist aufwändig und kostet daher Geld. Das Honorar wird daher gerne intensiv diskutiert. Das eigentliche Problem - siehe oben - wird ja völlig überschätzt.

Dienstag, 12. September 2017

Wer zu spät kommt, den bestraft das OLG Nürnberg

Der Fall: Ein Mandant bittet den für ihn zuständigen Steuerfachangestellten seines Steuerberaters um Vorbereitung einer Selbstanzeige, nachdem über den Ankauf von Kundendaten der Bank, bei der sein Schwarzgeld deponiert ist, berichtet wird.

Der Steuerfachangestellte tut erst einmal nichts. Nach einem Monat fordert er von der fraglichen Bank Unterlagen an. Noch vor Eingang der Unterlagen wird gegen den Mandanten ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist damit nicht mehr möglich.

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 24.02.2017 zu 5 U 1687/16 entschieden, dass der Steuerberater für die Kosten der Verteidigung des Mandanten einschließlich der Geldstrafe aufzukommen hat. Die Situation habe sofortiges Handeln erfordert. Auch ohne Unterlagen hätte eine sog. Stufenselbstanzeige (rechtzeitig) erstattet werden können und müssen.

Damit weicht das OLG Nürnberg von der aktuellen Rechtsprechung zur Tatentdeckung der Strafgerichte ab. 

Freitag, 28. Juli 2017

Machen Sie keinen Fehler, Herr Lienenkämper!

Nach Berichten in den Medien will NRW-Finanzminister Lutz Lienenkämper an der Praxis des Ankaufs von Datenträgern mit gestohlenen Daten festhalten.

Diese Praxis ist und bleibt fragwürdig. Die Daten sind im Ausland gestohlen worden. Der Datendiebstahl ist dort in der Regel eine Straftat. Bei alledem ist der sog. automatische Informationsaustausch gestartet. Die letzten Selbstanzeigen laufen. Ich meine daher, man sollte die Praxis von Herrn Walter-Borjans nicht fortsetzen.


Mittwoch, 5. Juli 2017

BKA kauft Panama Papers

Wie und auf welchen Wegen das BKA an die Panama Papers gekommen ist, werden wir vielleicht nie erfahren. Eins steht jedoch fest: Für manche Steuerbürger kann die Auswertung unangenehm werden. 

Ob jetzt noch eine Selbstanzeige zur Straffreiheit hilft, ist angesichts neuerer Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur fraglich. Indes wird eine freiwillige Offenbarung in der Regel honoriert. Betroffene sollten jedenfalls schnell handeln.

Mittwoch, 31. Mai 2017

Anforderung von Erträgnisaufstellungen ruft Compliance-Abteilung auf den Plan

In Deutschland kennen wir das Problem schon länger: Wenn die Bank Kenntnis davon erlangt, dass ein Kunde eine Selbstanzeige abgeben will, weil er Erträgnisaufstellungen für viele Jahre anfordert, muss eine Geldwäscheverdachtsanzeige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GWG erstattet werden.  Das ergibt sich aus einem Rundschreiben der BaFin vom 05.03.2014.

Nun befinden sich die Schwarzgeldkonten in Deutschland lebender Steuerbürger eher selten in Deutschland. Eine Kollegin berichtete mir allerdings, dass die Anforderung von Bankunterlagen für eine Selbstanzeige nun auch in Luxemburg in einem Fall der Compliance-Abteilung vorgelegt worden ist. Es ist nicht ganz klar, was die Compliance-Abteilung aus der Vorlage macht und wem sie ggfls. berichtet. Es ist aber Vorsicht geboten. Daher sollte in solchen Fällen sofort mit einer Selbstanzeige auf der Grundlage von Schätzungen reagiert werden.

Donnerstag, 11. Mai 2017

Uli Hoeneß meldet sich zu Wort

Für Uli Hoeneß und sein Lebenswerk habe ich große Sympathie. Wass er als Unternehmer und Chef des FC Bayern geschafft hat, verdient Applaus.

Zumindest unglücklich sind aber seine aktuellen Äußerungen zu seiner Selbstanzeige. Die war nach allem, was ich weiß, nicht vollständig, was sicherlich auch der großen Eile, mit der sie erstellt wurde, geschuldet ist. Ist die Selbstanzeige nicht vollständig, führt sie nicht in die Straffreiheit und zwar völlig unabhängig davon, ob man guten Willens war oder nicht. Es gilt: Entweder, oder!

Ist seine Bewährungszeit eigentlich abgelaufen? 

Donnerstag, 29. Dezember 2016

Juve interviewt Michael Sell

Her Sell ist Leiter der Steuerabteilung im Bundesfinanzministerium.

Eine Abschaffung der Selbstanzeige hält er nicht für machbar und zwar vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots, dass sich niemand wegen einer Straftat selbst belasten muss. Genau das aber wäre der Fall, wenn z. B. ein Kapitalanleger von weiteren Steuerverkürzungen Abstand nehmen will und plötzlich in einer Steuererklärung erhebliche Erträge aus einer Auslandanlage deklariert. Damit würde er letztlich Steuerverkürzungen für bereits veranlagte Jahre offenbaren.

Unscharf ist hingegen seine Abgrenzung der Nacherklärung nach § 153 AO von der Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO. Er sagt, erstere Vorschrift greife nur bei Irrtümern, die beiden anderen Vorschriften hingegen bei Vorsatz und Leichtfertigkeit. Das stimmt nicht. Nach Ansicht des BGH besteht die Berichtigungspflicht nach § 153 AO auch bei bedingt vorsätzlichem Handeln. So steht es auch in dem Anwendungserlass zu § 153 AO.

Dienstag, 27. Dezember 2016

Spiegel online: Fake News

Heute findet sich bei Spiegel online ein Artikel, dem man anmerkt, dass zum Thema schlecht bis gar nicht recherchiert wurde. Dem Leser wird nämlich das alte Märchen aufgetischt, wonach die hohe Zahl von Selbstanzeigen in den vergangenen Jahren auf dem durch Ankauf von Daten-CDs aufgebauten Druck auf Steuerhinterzieher beruhe. 

Weißgeldstrategie der (Schweizer) Banken? Keinerlei Erwähnung. Fehlt eigentlich nur noch die Behauptung, dass die Verwertung geklauter Daten zweifellos möglich ist. 

Sonntag, 14. August 2016

Eine Reise nach Marokko

In den vergangenen Tagen habe ich mit einer Mandantin Tanger besucht. Die Reise diente nicht dem Vergnügen, sondern der Aufarbeitung einer Geldanlage, die Gegenstand einer Selbstanzeige ist, bei einer marokkanischen Bank.

Die Geldanlage hatte zuvor auch eine Reise gemacht: Von Zürich ging es nach Singapur und von dort eben nach Tanger.

Das ist nicht das einzige, etwas exotische Mandat, das ich dieses Jahr angetragen bekommen habe. Meine Meinung, wonach das Thema Selbstanzeige mehr oder weniger der Vergangenheit angehört, muss ich revidieren. Es gibt dann doch mehr Leute, die Anlagen in den klassischen Schwarzgeldhäfen nicht nacherklärt haben, sondern vielmehr in andere, vermeintlich sichere Häfen gewechselt sind, als ich dachte. Indes müssen auch sie nun damit rechnen, dass mehr oder weniger kurzfristig auch die Behörden dieser Häfen Daten nach Deutschland übermitteln.


Donnerstag, 4. August 2016

Und noch ein schicker Fall des LG Stuttgart zu Selbstanzeigehonoraren

Bereits mit Urteil vom 18.04.2016 zu 27 O 382/15 hat das LG Stuttgart zu folgender Gebührenvereinbarung (Auszug aus dem Urteil) deutliche Worte gefunden:

"In dem Termin schlossen die Parteien eine schriftliche Vergütungsvereinbarung (Anlage K 2). Sie sah einen Stundensatz von 250,00 Euro vor. Weiter wurde vereinbart, dass als „Mindestgebühr“ die 30/10-Gebühr des § 30 StBVV in doppelter Höhe geschuldet wird, und der Gegenstandswert mindestens das Doppelte des gesetzlichen Mindestgegenstandswertes entspricht. Zudem war eine Auslagenpauschale in Höhe von 5 % der berechneten Gebühren vorgesehen.
Der Beklagte leistete Vorschüsse in Höhe von insgesamt 8.330,00 Euro auf die Rechnung vom 12. August 2015 (Anlage K 3) sowie die Rechnung vom 02. September 2015 (Anlage B 5), von deren Begleichung die weitere Bearbeitung abhängig gemacht worden war (Anlage B 10)."

Das Gericht hält solcherlei wegen Sittenverstoßes für nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB.



LG Stuttgart urteilt zu überhöhten Honoraren für Selbstanzeigen

Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 11.07.2016 zu 27 O 338/15 eine aus meiner Sicht völlig richtige Entscheidung zu Honoraren für Selbstanzeigen gefällt.

Der entschiedene Fall ähnelt in mancher Hinsicht einem von mir betreuten Mandat. 

Im Fall des LG Stuttgart verlangten die Berater mehr als 34.000,00 EUR, wobei die Steuernachzahlung sich nur auf rund 5.700,00 EUR belief. Abgerechnet wurde immer eine 30/10-Gebühr und zwar für jede Einkunftsart. Und ein Zuschlag von 20 % auf alle Einkünfte wurde natürlich nicht nur in den Entwurf der Selbstanzeige eingearbeitet, sondern auch bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.

Gelockt wurde auch in diesem Fall mit einem durchaus angemessenen Stundenhonorar, das aber nur  gelten sollte, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht höher sind. Über diese hatten die Berater nicht ausreichend aufgeklärt.

Mittwoch, 29. Juni 2016

Fehlerquellen bei Selbstanzeigen

In den vergangenen Wochen habe ich vermehrt Einsicht in Selbstanzeigen bekommen, die andere Berater angefertigt und abgegeben haben. Von Sorglosigkeit über bedingt vorsätzlich unvollständig abgegebene Selbstanzeigen bis hin zur Abzocke des Mandanten habe ich alles gesehen.

In einem Fall hat man sich gar nicht erst die Mühe gemacht für die Jahre bis 2008 Anschaffungs- und Veräußerungsdaten von Wertpapieren zu ermitteln, sondern hat jeden Veräußerungserlös zuzüglich einem Sicherheitszuschlag als Veräußerungsgewinn behandelt. 

In anderen Fällen wurden zu Lasten des Mandanten Vorschriften des Außensteuerrechts nicht berücksichtigt. 

Besonders ist mir allerdings aufgefallen, dass Rechtsanwälte Besteuerungsgrundlagen durch nicht fachlich geschultes Personal ermitteln lassen, d. h. durch Rechtsanwaltsfachangestellte, die sich mit Mahnbescheiden und Zwangsvollstreckung bestimmt gut auskennen, aber vom Steuerrecht im Allgemeinen und Einkünften aus Kapitalvermögen im Besonderen nichts verstehen.

Ich denke, dass manche Selbstanzeige zum Haftungsfall wird.

Freitag, 24. Juni 2016

Kostenloser Rechtsrat

Ich diskutiere gerne mit Kollegen. Auch helfe ich gerne weiter, wenn ein Kollege ratlos ist.

Es fällt mir aber auf, dass es immer wieder die gleichen Kollegen sind, die sich auch an Mandate heranwagen, die sie nicht beherrschen und dann, wenn das Kind im Brunnen liegt, mich - natürlich kostenlos - um Rat fragen.

Heute fragt mich ein Kollege, was er denn tun kann, nachdem ihn die Strafsachenstelle mitgeteilt hat, dass "seine" Selbstanzeige unvollständig ist. Im Gespräch stellt sich heraus, dass es sein Fehler ist. Mein Rat: Obliegenheiten gegenüber dem Vermögenschadenhaftpflichtversicherer erfüllen.-)




Donnerstag, 14. April 2016

Panama Papers - Was ist zu tun?

Da die an der Veröffentlichung beteiligten Medien beteuern, dass sie die ihnen vorliegenden Daten nicht an die Ermittlungsbehörden weitergeben, könnte man meinen, dass die Betroffenen sich bequem zurücklehnen können.

Aber: Büros von Mossack Fonseca wurden bereits durchsucht, wobei noch gestern der Sitz der Kanzlei in Panama betroffen war. Es ist nicht auszuschließen, dass sich ausländische Ermittlungsbehörden entschließen, gewonnene Erkenntnisse nach Deutschland weiterzugeben. Obendrein kann auch ein Datendieb gestohlene Daten versilbern wollen. Nicht zuletzt der Finanzminister von NRW erklärt immer wieder, dass er Daten von Steuerhinterziehern ankaufen wolle und werde.

Fazit: Wer als Betroffener sicher gehen will, nicht bestraft zu werden, sollte schnellstens einen Berater mit dem Ziel der Abgabe einer Selbstanzeige aufsuchen.




Mittwoch, 23. März 2016

Man kann es auch übertreiben - Die Abrechnungsorgie eines Kollegen

Vor einigen Tagen habe ich von einem Fall berichtet, in dem der Kollege rund 125.000,00 EUR für eine Selbstanzeige auf der Grundlage von Schätzungen berechnet hat.

Vereinbart hat er einen Stundensatz von 250,00 EUR netto. Das ist nicht auffällig. Gleich in der nächsten Klausel wird die Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) in Bezug genommen, die in solchen Fällen ja auch für "uns" Anwälte gilt. Auch das ist noch nicht besonders bemerkenswert, weil die Gebühren nach der StBVV die gesetzlichen Gebühren sind.

Aber: Der Gegenstandswert ist stets mindestens das Doppelte des Mindestgegenstandswerts, also mindestens 16.000,00 EUR. Einkünfte in dieser Höhe kann man mit einer durchschnittlichen Geldanlage kaum erreichen.

Einbezogen in die Ermittlung des Gegenstandswerts werden natürlich auch Sicherheitszuschläge von 20 %. Und vereinbart wird - unabhängig vom Aufwand - das Doppelte der Höchstgebühr von 30/10, also ein Gebührensatz von 60/10.

Und weil der Erbe die Erblasserin auch immer wieder einmal zur Bank im Ausland gefahren hat, aber nichts von dem abgeholten Geld behalten hat, rechnen wir auch dafür eine gesonderte Selbstanzeige ab (jeweils nach einem Gegenstandswert, den man aus den addierten im jeweiligen Jahr abgeholten Beträgen errechnet hat).

Ich denke immer wieder an § 352 StGB.