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Donnerstag, 25. April 2024

Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen

Genau mein Humor.

Hanno Berger war ein kleines Licht in dem ganzen Konstrukt und nicht der Spiritus Rector. Hat ja auch bloß zwei langjährige Haftstrafen bekommen. Und bei Christian Olearius ist es ähnlich. 

Daneben haben auch noch ein paar andere empfindliche Haftstrafen bekommen.

BFH und BGH haben entschieden. 

In Siegburg wird ein Gerichtsgebäude nur für Cum-Ex-Verfahren errichtet. 

Frau Brorhilker hat(te) eine Abteilung mit 30 Leuten. Das ist mehr Personal als manche Staatsanwaltschaft ingesamt hat.

Es gab und gibt Einziehungsmaßnahmen nach §§ 73 ff. StGB.

Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung können bis zu 42,5 Jahre verfolgt werden. Dafür hat der Gesetzgeber in zwei Schritten gesorgt.

Ganz wichtig ist vor allen Dingen, Leute anzuklagen, die ganz sicher keinen Fuß mehr auf deutschen Boden setzen und auch nicht ausgeliefert werden. Und absolute Randfiguren muss man auch nach allen Regeln der Kunst verfolgen. Oder einen Steuerschaden von 88,00 EUR als besonders schweren Fall mit einer Anklage, weil ein Kumpel im Finanzamt geholfen hat.



 

Montag, 16. August 2021

Hanno Berger vor Auslieferung

So titelt Focus online vorgestern. Den Artikel finden Sie hier.

Man mag von den Cum Ex - Geschäften halten,was man will. Der BGH hat sich positioniert.

Die Auslieferung mit der Behauptung zu verfolgen, es liege - auch - bandenmäßiger Betrug vor,  ist ein Justizskandal.


Donnerstag, 11. Juni 2020

Cum Ex - Finanzminister verlangt Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist

Für (bestimmte) besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sieht § 376 AO eine verlängerte Verfolgungsverjährungfrist von zehn Jahren vor. Die kann durch verschieden Maßnahmen unterbrochen werden. Aber - Stand heute - tritt nach zwanzig Jahren die absolute Verfolgungsverjährung ein.

Nun merkt Olaf Scholz, dass das in einigen Cum Ex - Fällen eng werden könnte und will weitere fünf Jahre draufsatteln.

§ 376 AO ist ohnehin schon ein Bruch im System. Die verlängerte Verfolgungsverjährung wird nämlich an die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AO angeknüpft. Das ist eine große Ausnahme vom sonst geltenden Recht und beruht auf einer vom Bundesfinanzminsterium initiierten Änderung der AO 2008/2009.

Damals wie heute dienen die Vorschläge aus dem Bundesfinanzminsterium nur einem: Man will dem Wähler zeigen, wie man mit harter Hand durchgreift und keinen Übeltäter davonkommen lassen will. Das hätte man aber einfacher haben können: Staatsanwaltschaften und Gerichte personell und sachlich aufstocken. Das aber hätte Geld gekostet und wäre wahrscheinlich nicht so publikumswirksam.







Donnerstag, 19. März 2020

Landgericht Bonn fällt erstes Urteil zum Cum Ex

Angesichts der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Gefahren hat das Landgericht Bonn die Angeklagten zu Bewährungsstrafen von einem Jahr bzw. einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Einer der Angeklagten muss obendrein 14.000.000,00 EUR zahlen.

Ich bin sehr auf die Urteilsbegründung gespannt. Mich interessiert vor allen Dingen, ob die Feststellungen insbesondere zum Verkürzungsumfang dem, was die Strafsenate des BGH im Allgemeinen und der 1. Strafsenat im Besonderen verlangt, gerecht werden.

Ich bin nicht überrascht, dass Politiker schon behaupten, mit dem Urteil sei die Strafbarkeit von Cum Ex - Geschäften geklärt. Die Kenntnis von der Urteilsbegründung wird ja weithin überschätzt und der Ausgang eines Rechtsmittels (die Warburg Bank wird aller Wahrscheinlichkeit nach in Revision gehen) sowieso. Und das beim BFH anhängige Verfahren muss man auch nicht abwarten - als Politiker.

Sonntag, 8. März 2020

Cum Ex - Haftstrafe ohne Steuerverkürzung


Die Überschrift ist in der Tat knapp. Das dahinter stehende Thema ist aber brisant.

Ganz aktuell läuft ja in Sachen Cum Ex eine Hauptverhandlung beim Landgericht Bonn. Anfang Dezember 2019 hat der Vorsitzende der zuständigen 12. großen Strafkammer eine vorläufige Einschätzung der Kammer mitgeteilt, wonach Cum Ex - Geschäfte in der angeklagten Konstellation strafbar seien. Die grundsätzliche Strafbarkeit habe man schon mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zum Ausdruck gebracht.



Im Rahmen eines Vortrags im Rahmen der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e. V. wurde gestern das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.07.2019 zu 2 K 2672/17 besprochen, gegen das die Revision zugelassen wurde, die dann auch - wie zu erwarten - eingelegt zu VIII R 5/20 wurde.



Es ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der BFH über die Revision erst entscheidet, wenn das Strafverfahren vor dem Landgericht Bonn schon abgeschlossen ist. Wird gegen eine Verurteilung dann keine Revision eingelegt und entscheidet der BFH dann aber, dass in Cum Ex - Fällen eine Steuerverkürzung zu verneinen ist, dann würde das den Angeklagten in dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn nicht mehr helfen.



Eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht Bonn nach § 396 AO kommt nicht in Betracht, weil die dort streitige Steuerverkürzung nichts mit dem Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Finanzgerichts Köln zu tun hat.