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Samstag, 22. August 2020

beck aktuell berichtet: Verkürzung der Strafverfolgungsverjährung (bei § 266a StGB) – Zustimmung des 2. Strafsenats

Nachdem nun auch der 2. Strafsenat mitgeteilt hat, dass er die Ansicht des 1. Strafsenats folgt, treten nun vier von sechs Strafsenaten für eine vernünftige Begrenzung der Strafverfolgungsverjährung ein.

Weiteres findet man hier: beck aktuell vom 20.08.2020

Freitag, 18. Mai 2018

Das neue Einziehungsrecht - Beitrag von Wulf in PStR 2018, 150 ff.

Auf diesen ausgezeichneten Beitrag möchte ich ausdrücklich hinweisen und die Ausführungen dahingehend ergänzen, dass man beim Rechtschutz gegen Einziehungsmaßnahmen auch an Art. 19 Abs. 4 GG denken muss.

Sonntag, 3. Juli 2016

Bewährungsauflagen und Schadenwiedergutmachung

Manchmal denke ich, dass die Strafsachenfinanzämter jedes Augenmaß verlieren.

In einem recht komplizierten Fall haben wir uns im Besteuerungsverfahren auf Schätzungen eingelassen, zu denen wir immer wieder gesagt habe, dass diese zu hoch sind, aber eine Aufarbeitung des Falls im Sinne präziser Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen am Ende teurer werden könne. Es ging u.a. um Bankunterlagen in Luxemburg bestehend aus hunderten von Positionen in Excel-Listen.

Der Mandant hat die festgesetzten Steuern zuzüglich Zinsen in siebenstelliger Höhe  gezahlt und dafür auch einen Kredit aufgenommen. Gleichwohl meint die Strafsachenstelle, er müsse nun auch noch eine sechsstellige Bewährungsauflage zahlen. Nun sind Bewährungsauflagen aber nicht dazu gedacht, den Beschuldigten an den Bettelstab zu bringen. Das gilt für alle Auflagen nach § 56b StGB.



Dienstag, 9. Juni 2015

Wenn der Berater bei einer Durchsuchung Unterlagen freiwillig herausgibt

Die Überschrift dieses Posts habe ich bewusst neutral formuliert, wenngleich die Zahl der Steuerberater, die Unterlagen eines Mandanten im Rahmen einer Durchsuchung freiwillig herausgeben, weitaus höher ist, als die der Rechtsanwälte, die das tun.

Nach § 97 Abs. 1 StPO sind viele Unterlagen, die ein Berater zu einem Mandanten in seinen Akten abgelegt hat, beschlagnahmefrei. Dazu gehören u.a. die Korrespondenz mit dem Mandanten, Strategiepapiere, Aktenvermerke und Besprechungsprotokolle. 

Leider erlebe ich es immer wieder und so auch in einem aktuellen Fall, dass ein Berater solche Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung freiwillig herausgibt. Wenn er das nicht mit dem Mandanten abgestimmt hat, verzichtet er auf das Beschlagnahme- und Verwertungsverbot trotzdem wirksam, macht sich aber nach § 203 Abs. 1 StGB wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar.

Gerechtfertigt wird die freiwillige Herausgabe vielfach damit, dass die Ermittler die Unterlagen ja sowieso gefunden und mitgenommen hätten. Man habe den unangenehmen Besuch lediglich verkürzen wollen. Das kann man als Berater aber legal erreichen: Man zeigt den Ermittlern den Standort der gesuchten Unterlagen und verweigert die freiwillige Herausgabe. Wenn sie dann (trotzdem) mitgenommen werden, kann dagegen später Rechtsbehelf eingelegt werden.