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Montag, 5. Oktober 2020

Sammelauskunftsersuchen Amazon - Steuerfahndung ermittelt.

Aktuell werten Steuerfahndungsstellen Auskünfte aus einem Sammelauskunftsersuchen von AMAZON aus. Es besteht der Verdacht, dass Einkünfte nicht zutreffend erklärt worden sind.

Erste Durchsuchungen haben bereits stattgefunden.

Für Selbstanzeigen bleibt allenfalls noch wenig Zeit.

 




Dienstag, 10. September 2019

Cum Ex die nächste Nachricht: Commerzbank wird durchsucht

Focus online und Handelsblatt berichten, dass heute die Zentrale der Commerzbank in Frankfurt/Main im Zusammenhang mit Cum Ex - Geschäften durchsucht wird. 

Das Thema Cum Ex wird uns nach meiner Einschätzung noch länger beschäftigen. 

Mittwoch, 15. Mai 2019

Sonntag, 31. März 2019

Was ist der Unterschied zwischen einem Steuerpflichtigen und einem Richter?

Vorab: Nicht alle Richter sind so, wie nachstehend dargestellt. Vor allen Dingen sind die Richter an den Finanzgerichten sehr akkurat und in 99 % der Fälle bestens vorbereitet.

Steuerpflichtige müssen Fristen einhalten, sämtliche Einkünfte in ihren Erklärungen auf den Cent genau angeben, Rückfragen der Finanzverwaltung vollständig und richtig beantworten und sich in Geduld üben, wenn Bescheide zu ihren Gunsten aus welchen Gründen auch immer nicht zeitnah erlassen werden.

Nun könnte man meinen, dass auch Richter immer sorgfältig arbeiten müssen. Ein Fall an einem Landgericht in einer Landeshauptstadt an einem sehr großen Fluss - wir sprechen nicht von Mainz - belegt etwas anderes:

Gegen einen von mehreren Durchsuchungsbeschlüssen des im gleichen Hause ansässigen Amtsgerichts (Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers) wird Beschwerde eingelegt, weil die Begründung - es geht um Steuerrecht - schlicht hanebüchen ist. Nach acht Monaten und zwei Wochen entscheidet der zuständige Spruchkörper des Landgerichts. Er entscheidet aber zu einem anderen Durchsuchungsbeschluss als dem angefochtenen. Damit nicht genug: Es wird dann auch gleich noch ein Schriftsatz des Beschwerdeführers erwähnt, den es nicht gibt. Allerdings entspricht das Datum dieses angeblichen Schriftsatzes dem des angefochtenen Beschlusses. Auch wird eine neue Steuer namens Kapitalsteuer vom Spruchköper  erfunden und ein Kleidungsstück - Mantel - erwähnt, so dass aus Sicht des Spruchkörpers kein Zweifel daran bestehen kann, das ein Abgrund von allerschändlichster Steuerhinterziehung im Grunde schon bewiesen ist.

Eigentlich müsste der Beschwerdeführer ja schon froh sein, dass nicht weitere Kleidungsstücke mit Ziel einer doppelten Besteuerung oder - besser - lebenslangen Inhaftierung bei vollständiger Enteignung angeführt werden. Ist er aber nicht und besorgt, dass die Kammer befangen ist, was er dann auch durch seinen Verteidiger zu Papier bringen lässt. Es folgen gleichlautende dienstliche Äußerungen der dem Spruchkörper angehörenden Justizpersonen. Sie teilen mit, dass man übersehen habe, gegen welchen der zahlreichen Beschlüsse sich die Beschwerde richte. Hierzu teilt der Verteidiger mit, dass man das hätte leicht erkennen können, weil das Aktenzeichen des angefochtenen Beschlusses ganz oben in der Beschwerdeschrift angegeben sei.

Ein anderer Spruchkörper hat nun erklärt, dass bei umfangreichen Akten und einer Mehrzahl von Durchsuchungsbeschlüssen es ja durchaus vorkommen könne, dass Richter über etwas entscheiden, was gar nicht Beschwerdegegenstand ist. Und auch die Erwähnung von tatsächlich nicht existierenden Schriftsätzen sei völlig unverdächtig, wobei mit Kapitalsteuer dann auch die Kapitalertragssteuer gemeint sei, was doch auf der Hand liege. Sorgfältig arbeiten müssten Justizpersonen also nicht. Die Besorgnis des Beschwerdeführers sei völlig unbegründet. Zwischen den Zeilen könnte man noch lesen, dass Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG völlig überschätzt werden.

Dass die Kapitalertragsteuer eine  besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist, die entweder vom Schuldner der Kapitalerträge oder von einem Kreditinstitut für Rechnung des Gläubigers einbehalten und abgeführt wird, fällt wahrscheinlich aus Sicht der entscheidenen Justizpersonen in das Geheimwissen dubioser Kreise. 

Ich bin mir sicher, dass die beteiligten Spruchkörper fortan Steuerpflichtigen mit größter Nachsicht begegnen, gibt es doch so viele Vorschriften im Steuerrecht. Da kann man doch einmal etwas übersehen.  

Samstag, 27. Oktober 2018

Steuerberater im Fadenkreuz

Jedenfalls gefühlt nehmen die Ermittlungsverfahren gegen Steuerberater zu. 

Natürlich gibt es unter Steuerberatern - wie auch bei Rechtsanwälten - echte Übelkrähen, die es nicht anders verdienen. Häufig wird aber mit allerlei Hypothesen ein Anfangsverdacht begründet. Das geschieht oftmals dann, wenn die Steuerfahndung im Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten nicht so recht vorankommt und an die (vertrauliche) Korrespondenz zwischen Mandant und Berater und dessen Aufzeichnungen herankommen will. Diese Unterlagen sind aber nach § 97 StPO beschlagnahmefrei, es sei denn, der Steuerberater ist selbst Beschuldigter. 

Rechtsstaatlich ist das äußerst bedenklich. 

Montag, 23. Oktober 2017

Cum-Ex-Affäre: Räume von Kanzlei Freshfields durchsucht

Das ist eine der heutigen Nachrichten bei beck-aktuell.

Der BGH hat eine solche Durchsuchung, die ein Bundestagsuntersuchungsausschuss durchführen lassen wollte, im Februar 2017 noch abgelehnt. 

Das Mandatsgeheimnis ist mittlerweile so löchrig wie ein Schweizer Käse.  

Mittwoch, 27. September 2017

Bankenfälle in der Verlängerung?

Heute wird wieder über umfangreiche Durchsuchungen berichtet. Hintergrund ist eine CD mit Daten der UBS (Luxemburg) S. A., der heutigen Niederlassung der UBS Europe. 130 Staatsanwälte und Steuerfahnder sind oder waren unterwegs.

Gehen die Bankenfälle in die Verlängerung?

Nachtrag: Bedenkt man, dass die UBS in den vergangenen Jahren ihre Kunden zur Selbstanzeige gedrängt hat und für den Fall, dass eine solche nicht erstattet wird mit der Kündigung der Geschäftsbeziehung gedroht hat, darf man gespannt sein, was die Durchsuchungen an neuem ans Licht bringen.

Donnerstag, 24. November 2016

Dienstag, 10. November 2015

Großrazzia bei deutschen Kunden der Luxemburger Sparkasse (BCEE)

Unter diesem Titel findet sich auf der Internetseite der "Die Welt" ein Bericht über Durchsuchungen bei 120 deutschen Kunden der Banque et Caisse d´Epargne de l´Etat (BCEE). Es sollen 200 Ermittler im Einsatz sein. Basis sind - wie eigentlich immer - gestohlene Daten.

Herr Walter-Borjans hat ausweislich des Artikels verlautbart, der Ankauf gestohlener sei gerechtfertigt, da anderenfalls sich das systematische Ausplündern der Allgemeinheit durch Steueroasen ungehemmt fortsetzen werde.

Der gute Herr Finanzminister verschweigt geflissentlich, dass der Ankauf von gestohlenen Daten keineswegs so unbedenklich ist, wie er immer wieder vortäuscht. Und wenn er angibt, Steueroasen würden die Allgemeinheit ausplündern, stellt er die Dinge auf den Kopf. Der größte Plünderer ist der Staat, der das ihm von den Steuerzahlern anvertraute Geld zu Tür und Fenster hinauswirft. Ganz vorne dabei sind und waren insoweit eine Reihe von Genossen von Herrn Minister.

Dienstag, 9. Juni 2015

Wenn der Berater bei einer Durchsuchung Unterlagen freiwillig herausgibt

Die Überschrift dieses Posts habe ich bewusst neutral formuliert, wenngleich die Zahl der Steuerberater, die Unterlagen eines Mandanten im Rahmen einer Durchsuchung freiwillig herausgeben, weitaus höher ist, als die der Rechtsanwälte, die das tun.

Nach § 97 Abs. 1 StPO sind viele Unterlagen, die ein Berater zu einem Mandanten in seinen Akten abgelegt hat, beschlagnahmefrei. Dazu gehören u.a. die Korrespondenz mit dem Mandanten, Strategiepapiere, Aktenvermerke und Besprechungsprotokolle. 

Leider erlebe ich es immer wieder und so auch in einem aktuellen Fall, dass ein Berater solche Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung freiwillig herausgibt. Wenn er das nicht mit dem Mandanten abgestimmt hat, verzichtet er auf das Beschlagnahme- und Verwertungsverbot trotzdem wirksam, macht sich aber nach § 203 Abs. 1 StGB wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar.

Gerechtfertigt wird die freiwillige Herausgabe vielfach damit, dass die Ermittler die Unterlagen ja sowieso gefunden und mitgenommen hätten. Man habe den unangenehmen Besuch lediglich verkürzen wollen. Das kann man als Berater aber legal erreichen: Man zeigt den Ermittlern den Standort der gesuchten Unterlagen und verweigert die freiwillige Herausgabe. Wenn sie dann (trotzdem) mitgenommen werden, kann dagegen später Rechtsbehelf eingelegt werden.