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Montag, 29. April 2019

Update: Was ist der Unterschied zwischen einem Steuerpflichtigen und einem Richter?

Zu diesem Post vom 31.03.2019 darf ich mitteilen, dass das OLG die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen hat.


Damit ist der Weg zum Bundesverfassungsgericht frei und den werden wir gehen, nachdem eine Rechtsprechungsrecherche ergeben hat, dass das Bundesverfassungsgericht sich a) mit Fällen der Besorgnis der Befangenheit schon mehrfach beschäftigt hat und b) auch mehrfach schon im Sinne des Beschwerdeführers entschieden hat.






Sonntag, 31. März 2019

Was ist der Unterschied zwischen einem Steuerpflichtigen und einem Richter?

Vorab: Nicht alle Richter sind so, wie nachstehend dargestellt. Vor allen Dingen sind die Richter an den Finanzgerichten sehr akkurat und in 99 % der Fälle bestens vorbereitet.

Steuerpflichtige müssen Fristen einhalten, sämtliche Einkünfte in ihren Erklärungen auf den Cent genau angeben, Rückfragen der Finanzverwaltung vollständig und richtig beantworten und sich in Geduld üben, wenn Bescheide zu ihren Gunsten aus welchen Gründen auch immer nicht zeitnah erlassen werden.

Nun könnte man meinen, dass auch Richter immer sorgfältig arbeiten müssen. Ein Fall an einem Landgericht in einer Landeshauptstadt an einem sehr großen Fluss - wir sprechen nicht von Mainz - belegt etwas anderes:

Gegen einen von mehreren Durchsuchungsbeschlüssen des im gleichen Hause ansässigen Amtsgerichts (Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers) wird Beschwerde eingelegt, weil die Begründung - es geht um Steuerrecht - schlicht hanebüchen ist. Nach acht Monaten und zwei Wochen entscheidet der zuständige Spruchkörper des Landgerichts. Er entscheidet aber zu einem anderen Durchsuchungsbeschluss als dem angefochtenen. Damit nicht genug: Es wird dann auch gleich noch ein Schriftsatz des Beschwerdeführers erwähnt, den es nicht gibt. Allerdings entspricht das Datum dieses angeblichen Schriftsatzes dem des angefochtenen Beschlusses. Auch wird eine neue Steuer namens Kapitalsteuer vom Spruchköper  erfunden und ein Kleidungsstück - Mantel - erwähnt, so dass aus Sicht des Spruchkörpers kein Zweifel daran bestehen kann, das ein Abgrund von allerschändlichster Steuerhinterziehung im Grunde schon bewiesen ist.

Eigentlich müsste der Beschwerdeführer ja schon froh sein, dass nicht weitere Kleidungsstücke mit Ziel einer doppelten Besteuerung oder - besser - lebenslangen Inhaftierung bei vollständiger Enteignung angeführt werden. Ist er aber nicht und besorgt, dass die Kammer befangen ist, was er dann auch durch seinen Verteidiger zu Papier bringen lässt. Es folgen gleichlautende dienstliche Äußerungen der dem Spruchkörper angehörenden Justizpersonen. Sie teilen mit, dass man übersehen habe, gegen welchen der zahlreichen Beschlüsse sich die Beschwerde richte. Hierzu teilt der Verteidiger mit, dass man das hätte leicht erkennen können, weil das Aktenzeichen des angefochtenen Beschlusses ganz oben in der Beschwerdeschrift angegeben sei.

Ein anderer Spruchkörper hat nun erklärt, dass bei umfangreichen Akten und einer Mehrzahl von Durchsuchungsbeschlüssen es ja durchaus vorkommen könne, dass Richter über etwas entscheiden, was gar nicht Beschwerdegegenstand ist. Und auch die Erwähnung von tatsächlich nicht existierenden Schriftsätzen sei völlig unverdächtig, wobei mit Kapitalsteuer dann auch die Kapitalertragssteuer gemeint sei, was doch auf der Hand liege. Sorgfältig arbeiten müssten Justizpersonen also nicht. Die Besorgnis des Beschwerdeführers sei völlig unbegründet. Zwischen den Zeilen könnte man noch lesen, dass Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG völlig überschätzt werden.

Dass die Kapitalertragsteuer eine  besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist, die entweder vom Schuldner der Kapitalerträge oder von einem Kreditinstitut für Rechnung des Gläubigers einbehalten und abgeführt wird, fällt wahrscheinlich aus Sicht der entscheidenen Justizpersonen in das Geheimwissen dubioser Kreise. 

Ich bin mir sicher, dass die beteiligten Spruchkörper fortan Steuerpflichtigen mit größter Nachsicht begegnen, gibt es doch so viele Vorschriften im Steuerrecht. Da kann man doch einmal etwas übersehen.  

Samstag, 9. Mai 2015

Wenn die Wirklichkeit nicht den Wünschen und Vorstellungen des Betriebsprüfers entspricht

Ein Fall aus Sachsen-Anhalt: Im Rahmen einer Betriebsprüfung geht es um die Qualifizierung von Zahlungen an den früheren Lebensgefährten der Geschäftsführerin, deren Mutter und Großmutter die Geschäftsanteile an der GmbH halten.

Die Betriebsprüfer wollen diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizieren mit der unschönen Folge, dass sie von Mutter und Großmutter zu versteuern wären. Leider hat es der Steuerberater der Betroffenen verabsäumt, rechtzeitig vernünftige Vereinbarungen zwischen den Beteiligten zu veranlassen. Was er veranlasst hat, ist Unsinn.

Ich lege auf vielen Seiten dar, dass der frühere Lebensgefährte tatsächlich an der GmbH atypisch still beteiligt ist. Ich schildere, was er tagtäglich im Unternehmen macht und weise vor allen Dingen darauf hin, dass er auch ein Grundstück der GmbH zur Nutzung überlässt, es also in die atypisch stille Gesellschaft eingelegt hat. 

In einem Entwurf des Betriebsprüfungsberichts picken sich die Prüfer nur die Rosinen heraus. Darauf angesprochen sagen sie wörtlich, dass man sich mit meinen Ausführungen zur atypisch stillen Gesellschaft nicht auseinandersetzen wolle. Daraufhin wende ich mich an den Vorsteher und teile ihm mit, dass ich die Befangenheit der Prüfer besorge, was ich auch noch mit anderen Äußerungen der Prüfer begründe. So fanden die Prüfer es "als bezeichnend", dass ich mich in einer Besprechung für die Geschäftsführerin äußere und nicht diese selbst. Der Vorsteher teilt meine Sorge nicht. Dagegen gibt es leider keinen Rechtsbehelf, vgl. § 83 AO. 

Nun liegen Bescheide vor. Ich hoffe, dass die Finanzverwaltung die Aussetzung der Vollziehung ablehnt, damit ich einen entsprechenden Antrag beim Finanzgericht stellen kann. Die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht hat vielfach Auswirkung auf den Fortgang des Einspruchsverfahrens.