Montag, 26. September 2016

Cum-Ex im Visier von Herrn Walter-Borjans

Das Thema ist zwar steuerlich "durch". Strafrechtlich ist aber noch kein Ende abzusehen. Steuerfahnder aus NRW sehen sich aktuell die Cum-Ex-Geschäfte von zwanzig großen, international tätigen Banken an, darunter die UBS, BNP Paribas und HSBC.

Ich glaube nicht, dass in den anstehenden Verfahren Unschuldsbeteuerungen weiter helfen werden. Diese dürften eher dazu führen, die Steuerfahnder weiter zu motivieren.

Freitag, 23. September 2016

Nach dem Krach ist vor dem Krach

Nun hat sich die Politik also auf neue Regeln zur Erbschaftsteuer geeinigt. Ich halte die Erbschaftsteuer für jedenfalls fragwürdig. Und den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ist die Politik in den vergangenen zwanzig Jahren nie gerecht geworden. Da wird sich in den kommenden zehn Jahren nicht ändern.

Sonntag, 18. September 2016

Keine gute Idee: Steuerberater verteidigt sich selbst

Die Entscheidung des OLG Hamm vom 02.08.2016 zu 4 RVs 78/16 behandelt nur einen Teil des Problems, nämlich die Einlegung der Revision durch den angeklagten Steuerberater selbst. Das OLG Hamm kommt zu dem Ergebnis, dass das der Steuerberater das nicht kann. Aus §§ 392 AO, 107 StBerG ergebe sich nicht, dass eine vom betroffenen Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den  Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genüge.

Ich bin der Meinung, dass Steuerberater sich nicht selbst gegen den gegen sie gerichteten Vorwurf einer Steuerhinterziehung oder Teilnahme an einer Steuerhinterziehung verteidigen sollten. Vom Strafprozessrecht verstehen sie - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nichts. Außerdem kann eine Verurteilung die Vernichtung der Existenz des Steuerberaters bedeuten. 

Freitag, 16. September 2016

Reminder: Webinar "Ist das noch Betriebsprüfung oder schon Steuerfahndung" am 20.09.2016

Am kommenden Dienstag werde ich ein Webinar zu diesem Thema abhalten. Anhand eines Falles aus der Praxis werde ich schildern, wie es zuweilen zugeht. Und wie man reagieren sollte.


Allen meinen Lesern wünsche ich ein schönes Wochenende.

Dienstag, 13. September 2016

Mit der Stromrechnung der Steuerhinterziehung überführt

Nun, ganz so einfach ist es nicht. Aber wenn jemand behauptet, an einem bestimmten Ort nur ab und zu zu nächtigen, dann kann es durchaus sein, dass die Steuerfahndung sich die Stromrechnung für das fragliche Objekt kommen lässt. Und wenn der Abgleich der Rechnung mit den entsprechenden Statistiken ergibt, dass dort nicht nur ab und an jemand nächtigt, werden die Fahnder ihre Bemühungen um Recht und Ordnung verstärken.

Das erlebe ich gerade nicht zum ersten Mal. Dieses Mal geht es um die Behauptung in einem großzügig ausgestatteten Einfamilienhaus wohne nur eine alte Dame zur Miete. Der Stromverbrauch spricht für einen Vier-Personen-Haushalt.

Stichworte: (Negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

Donnerstag, 8. September 2016

BFH hebt ignorante Entscheidung auf

Mit Urteil vom 12.07.2016 zu II R 42/14 hat der BFH eine aus meiner Sicht ignorante Entscheidung des FG Nürnberg aufgehoben. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen hat das FG in Bezug auf die Steuerhinterziehung aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob diejenigen Tatsachen vorliegen, die den Tatbestand des § 370 AO ausfüllen. Eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen ist nicht zulässig.

Der BFH hat in den vergangenen Jahren bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass sich ein FG von einer Steuerhinterziehung überzeugt sein muss, wenn es an eine solche steuerliche Folgen knüpfen will. Daher ist die aufgehobene Entscheidung für mich ignorant. 

Montag, 5. September 2016

Hinweis auf Verwertungsverbot verschlechtert die Stimmung

Das sagte ein Kollege, als ich mich über das Vorgehen der Steuerfahndung in einem sehr speziellen Fall ärgerte. Der Steuerfahndung wurden sehr detaillierte Unterlagen zu einer Vielzahl von Steuerhinterziehungen zugespielt. Ein Anfangsverdacht drängte sich geradezu auf. Es wurde aber nicht etwa ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, sondern vielmehr die Akte an die Groß- und Konzernbetriebsprüfung weitergegeben. Die prüfte fleißig alle Tatbestände. Die Schlußbesprechung fan dergestalt statt, dass bei den Gesellschafter-Geschäftsführern und im Unternehmen morgens um 07:00 Uhr mit Durchsuchungen begonnen wurde.

Wir wussten schnell, was Sache war. Ich habe dann angeführt, dass hier wegen Verstoßes gegen §§ 393 AO, 10 BpO Verwertungsverbote bestünden. Der Kollege äußerte sich wie angegeben. Ich kann nur sagen, dass die Stimmung schon dadurch ganz mies ist, wenn die Ermittlungsbehörden sich nicht an gesetzliche Vorschriften halten. Das Rechtsstaatsprinzip gilt nicht nur bei schönem Wetter!

Samstag, 3. September 2016

Finanzbeamter hinterzieht Steuern und fliegt raus!

Das ist an sich nichts neues. Wenn ein Beamter zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt wird, hat er die EDEKA-Taste gedrückt (EDEKA = Ende der Karriere).

Im vom BayVGH entschiedenen Fall, wurden Einsatzstrafen (39 Freiheitsstrafen und fünf Geldstrafen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr addiert. Der BayVGH hat entschieden, dass damit die Voraussetzungen für die Beendigung des Beamtenverhältnisses vorliegen.

Mein Mitleid hält sich in Grenzen.

Donnerstag, 1. September 2016

Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten

Mit Urteil vom 29.06.2016 zu II R 41/14 hat der BFH entschieden, dass eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung auch dann vorliegt, wenn ein Ehegatte ein Einzelkonto oder -depot auf den anderen Ehegatten überträgt.

Der beschenkte Ehegatte trage die Beweislast dafür, dass eine Schenkung  nicht vorliege oder aber er bereits vorher zur Hälfte an dem Vermögenswert beteiligt gewesen sei.