Posts mit dem Label Steuerstrafverfahren werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Steuerstrafverfahren werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Donnerstag, 29. März 2018

Und täglich grüßt das Murmeltier - Betriebsprüfung führt zum Steuerstrafverfahren

Was ich in letzter Zeit immer wieder feststelle ist, dass immer dann, wenn der Betriebsprüfer eine Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen nicht teilt, die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens so sicher wie das Amen in der Kirche ist.

Auf die Höhe der vermeintlichen Steuerverkürzung kommt es da (fast) nicht mehr an.


Dienstag, 17. Januar 2017

Dauerthema Schätzung im Steuerstrafverfahren

In einem kürzlich bekannt gegebenen Beschluss vom 06.04.2016 zu 1 StR 523/15 hat der BGH erneut zur Frage der Schätzung des Verkürzungserfolgs im Steuerstrafverfahren Stellung genommen und das Urteil angefochtene Urteil des Landgerichts Kleve aufgehoben.

Der Fall betrifft die Taxi-Branche.

Der BGH hat erneut hohe Hürden für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Strafverfahren aufgestellt und dabei altbekanntes wiederholt. Im konkreten Fall waren dem BGH die Berechnungen des Landgerichts zu pauschal. Es sei übersehen worden, dass Fahrzeuge unterschiedliche Laufleistungen gehabt hätten. Der pauschale Ansatz von durchschnittlichen Fahrtkilometern pro Jahr sei daher nicht sachgerecht.

Samstag, 1. Oktober 2016

Wenn der Tag ganz schlecht beginnt

In dieser Woche hatte ich wieder einmal das Missvergnügen einem Mandanten zu schildern, wie Steuerstrafverfahren beginnen können. Ich musste ihm nämlich erläutern, dass gerade dann, wenn größere Steuerhinterziehung von den Ermittlungsbehörden angenommen werden, das Verfahren nicht nur mit einer Durchsuchung beginnt, sondern auch auf die sog. Rückgewinnungshilfe zurückgegriffen wird.

Mit dem Durchsuchungsbeschluss werden dem Beschuldigten dann Beschlüsse vorgelegt, aus den hervorgeht, dass die Konten "dicht" sind und im Grundbuch z. B. zum Einfamilienhaus eine Sicherungshypothek eingetragen ist. Man ist dann erst einmal bewegungsunfähig - ganz ohne Haftbefehl.

Sonntag, 27. Dezember 2015

Jeder zweite Deutsche versteht seinen Steuerbescheid nicht

Das ist eine Überschrift bei Spiegel online.

Und ich verstehe jeden, der seinen Steuerbescheid nicht versteht. Wenn, wie aus dem Bericht hervorgeht, Rechtssicherheit vor Verständlichkeit geht, dann sollten die Verantwortlichen in Politik und Finanzverwaltung vielleicht einmal darüber nachdenken, das Steuerrecht so zu fassen, dass niemand grammatikalische Kapriolen schlagen muss, um einen rechtssicheren Steuerbescheid zu formulieren. 

So ein ganz kleines bisschen Bürgernähe wäre doch mal was.

Aber wir leiten ja stattdessen lieber Steuerstrafverfahren am laufenden Band ein.


Sonntag, 17. Mai 2015

Die zwei Seiten des Steuerstrafverfahrens - Teil 2

In meinem vorausgegangenen Post habe ich erläutert, dass der Verteidiger in Steuerstrafsachen das Besteuerungsverfahren nicht aus den Augen verlieren darf.

Aus der Trennung von Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren ergibt sich bei alledem nicht nur, dass beide Verfahren nach der jeweiligen Verfahrensordnung getrennt geführt werden, wenngleich die Sachverhaltsermittlung "einheitlich" durch die Steuerfahndung erfolgen kann, § 208 AO. Diese Trennung bedeutet auch, dass eine Entscheidung in dem einen Verfahren keine rechtliche Bindungswirkung in dem anderen Verfahren entfaltet. 

Das ist zum Einen bedeutsam für finanzgerichtliche Entscheidungen, die im Strafprozess nicht übernommen werden dürfen. Die Strafrichter müssen sich eine eigene Überzeugung bilden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Beweismaß im finanzgerichtlichen Verfahren - z. B. bei Schätzungen - niedriger ist, als im Strafverfahren.

Umgekehrt lässt aber auch ein rechtskräftiges Strafurteil die Amtsermittlungspflicht des Finanzgerichts nicht entfallen. Das Finanzgericht kann sich aber die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen aus dem Strafverfahren zu eigen machen, wenn diese nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zutreffend  sind und keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.04.2014 zu VII R 41/12 bestätigt hat. 


Samstag, 16. Mai 2015

Die zwei Seiten des Steuerstrafverfahrens

Wer als Verteidiger in einem Steuerstrafverfahren nur das Strafverfahren im Blick hat und das Besteuerungsverfahren nicht im Auge behält, der tut seinem Mandanten nicht nur keinen Gefallen, sondern riskiert vielfach dessen wirtschaftliche Existenz. 

Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren laufen nämlich selbstständig nebeneinander her und richten sich nach den jeweiligen Vorschriften, wie sich aus § 393 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt, mit einer Besonderheit: Mit Blick auf das Selbstbelastungsverbot können im Besteuerungsverfahren Auskünfte des Steuerpflichtigen nicht mit Zwangsmitteln erzwungen werden, wenn der Steuerpflichtige sich durch durch die Auskünfte wegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit selbst belasten würde, vgl. § 393 Abs. 1 Satz 2 AO.

Nicht verboten ist in diesen Fällen aber die Schätzung nach § 162 AO. Und die kann (und darf, Stichwort: Auslandsachverhalte) oft so ausfallen, dass der Betroffene ruiniert ist. 

Daher wägt ein versierter Verteidiger stets ab,  ob und welche Angaben gemacht werden.