Samstag, 29. Mai 2021

Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung als Testballon

Kürzlich wurde ich von einer im Ausland lebenden Dame mandatiert, deren inländisches Geschäftskonto gepfändet worden war (nebst Überweisungsverfügung), weil sie angeblich Steuerschulden für die Jahre 2007 und 2008 habe und daneben noch für Lohnsteuer hafte. Die den Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde liegenden Bescheide kannte sie nicht. 

Ich habe dann das Finanzamt angeschrieben und die fehlende Bekanntgabe der Bescheide, die nun einmal Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist, §§ 122, 124 AO, und Zahlungsverjährung eingewandt. Eine Verlängerung der Zahlungsverjährung nach § 228 Satz 2 2. Alt AO wegen einer Steuerhinterziehung liege nicht vor. Ich habe gebeten, mir bis zum Folgetag, 12:00 Uhr, zu bestätigen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zurückgenommen werde. Das Finanzamt hat sich Zeit gelassen; das entsprechende Telefaxschreiben ist mir erst um 12:01 Uhr zugegangen.

Ich bin mir sicher, dass meine Mandantin ohne rechtlichen Beistand nicht zum Ziel gekommen wäre. Leider!