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Dienstag, 12. September 2017

Wer zu spät kommt, den bestraft das OLG Nürnberg

Der Fall: Ein Mandant bittet den für ihn zuständigen Steuerfachangestellten seines Steuerberaters um Vorbereitung einer Selbstanzeige, nachdem über den Ankauf von Kundendaten der Bank, bei der sein Schwarzgeld deponiert ist, berichtet wird.

Der Steuerfachangestellte tut erst einmal nichts. Nach einem Monat fordert er von der fraglichen Bank Unterlagen an. Noch vor Eingang der Unterlagen wird gegen den Mandanten ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist damit nicht mehr möglich.

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 24.02.2017 zu 5 U 1687/16 entschieden, dass der Steuerberater für die Kosten der Verteidigung des Mandanten einschließlich der Geldstrafe aufzukommen hat. Die Situation habe sofortiges Handeln erfordert. Auch ohne Unterlagen hätte eine sog. Stufenselbstanzeige (rechtzeitig) erstattet werden können und müssen.

Damit weicht das OLG Nürnberg von der aktuellen Rechtsprechung zur Tatentdeckung der Strafgerichte ab. 

Sonntag, 17. Juli 2016

Hohe Barabhebungen rechtfertigen keine Schätzung von Kapitaleinkünften

Das hat - nein musste - das Finanzgericht Nürnberg entscheiden. Ein Steuerpflichtiger müsse keinen Nachweis über die Verwendung von Barabhebungen führen. Von ihm können auch nicht verlangt werden, zu beweisen, dass er nicht über ausländische Bankkonten verfügt.

Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg zu 5 K 456/14 datiert vom 21.10.2015.