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Samstag, 26. Mai 2018

Die Unerschrockenen und das Honorar

Die Dame, die mich zu meinem vorigen Post inspiriert hat, hat nun durch Anwalt schreiben lassen, dass sie mit mir mehr oder weniger nur ein kurzes Gespräch geführt hätte und von ihr keinen Auftrag für nichts erhalten hätte. Honoraransprüche meinerseits lehnt sie ab.

Da weiß jemand Prioritäten zu setzen. 

Ich mag es nicht, wenn jemand nachweisbar die Unwahrheit sagt. Da bin ich echt empfindlich - und weiß zu reagieren.

Donnerstag, 4. August 2016

Und noch ein schicker Fall des LG Stuttgart zu Selbstanzeigehonoraren

Bereits mit Urteil vom 18.04.2016 zu 27 O 382/15 hat das LG Stuttgart zu folgender Gebührenvereinbarung (Auszug aus dem Urteil) deutliche Worte gefunden:

"In dem Termin schlossen die Parteien eine schriftliche Vergütungsvereinbarung (Anlage K 2). Sie sah einen Stundensatz von 250,00 Euro vor. Weiter wurde vereinbart, dass als „Mindestgebühr“ die 30/10-Gebühr des § 30 StBVV in doppelter Höhe geschuldet wird, und der Gegenstandswert mindestens das Doppelte des gesetzlichen Mindestgegenstandswertes entspricht. Zudem war eine Auslagenpauschale in Höhe von 5 % der berechneten Gebühren vorgesehen.
Der Beklagte leistete Vorschüsse in Höhe von insgesamt 8.330,00 Euro auf die Rechnung vom 12. August 2015 (Anlage K 3) sowie die Rechnung vom 02. September 2015 (Anlage B 5), von deren Begleichung die weitere Bearbeitung abhängig gemacht worden war (Anlage B 10)."

Das Gericht hält solcherlei wegen Sittenverstoßes für nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB.



LG Stuttgart urteilt zu überhöhten Honoraren für Selbstanzeigen

Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 11.07.2016 zu 27 O 338/15 eine aus meiner Sicht völlig richtige Entscheidung zu Honoraren für Selbstanzeigen gefällt.

Der entschiedene Fall ähnelt in mancher Hinsicht einem von mir betreuten Mandat. 

Im Fall des LG Stuttgart verlangten die Berater mehr als 34.000,00 EUR, wobei die Steuernachzahlung sich nur auf rund 5.700,00 EUR belief. Abgerechnet wurde immer eine 30/10-Gebühr und zwar für jede Einkunftsart. Und ein Zuschlag von 20 % auf alle Einkünfte wurde natürlich nicht nur in den Entwurf der Selbstanzeige eingearbeitet, sondern auch bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.

Gelockt wurde auch in diesem Fall mit einem durchaus angemessenen Stundenhonorar, das aber nur  gelten sollte, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht höher sind. Über diese hatten die Berater nicht ausreichend aufgeklärt.