Samstag, 18. Januar 2020

Cum-Ex: Die Folgen für beratende Anwälte

Unter diesem Titel hat mein Kollege Prof. Dr. Römermann in der Legal Tribune Online einen Artikel verfasst, in dem er sehr gut zusammenfasst, was den in den Fokus geratenen Beratern neben den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen so alles noch blühen kann.

Den Beitrag findet man hier.

Ich möchte aber ergänzen, dass auch in Betracht kommt, die betroffenen Kollegen als Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung für etwaige Steuerausfälle nach §§ 71, 191 AO in Haftung zu nehmen. Das ist bei den in Rede stehenden Beträgen sicherlich kein kleines Problem.

Und eine Restschuldbefreiung gibt es in diesen Fällen nicht, wie sich aus § 302 Nr. 1 AO ergibt.

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