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Mittwoch, 31. Mai 2017

Anforderung von Erträgnisaufstellungen ruft Compliance-Abteilung auf den Plan

In Deutschland kennen wir das Problem schon länger: Wenn die Bank Kenntnis davon erlangt, dass ein Kunde eine Selbstanzeige abgeben will, weil er Erträgnisaufstellungen für viele Jahre anfordert, muss eine Geldwäscheverdachtsanzeige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GWG erstattet werden.  Das ergibt sich aus einem Rundschreiben der BaFin vom 05.03.2014.

Nun befinden sich die Schwarzgeldkonten in Deutschland lebender Steuerbürger eher selten in Deutschland. Eine Kollegin berichtete mir allerdings, dass die Anforderung von Bankunterlagen für eine Selbstanzeige nun auch in Luxemburg in einem Fall der Compliance-Abteilung vorgelegt worden ist. Es ist nicht ganz klar, was die Compliance-Abteilung aus der Vorlage macht und wem sie ggfls. berichtet. Es ist aber Vorsicht geboten. Daher sollte in solchen Fällen sofort mit einer Selbstanzeige auf der Grundlage von Schätzungen reagiert werden.

Freitag, 17. Juni 2016

AEAO zu § 153 AO

Mit BMF-Schreiben vom 23.05.2016 ist der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) im Hinblick auf § 153 AO ergänzt worden.

Hervorzuheben ist, dass - wie schon im Entwurf vorgesehen - ein innerbetriebliches Kontrollsystem im Sinne von Compliance-System ein Indiz darstellen kann, das gegen das Vorliegen von Vorsatz und/oder Liechtfertigkeit sprechen kann.