Mit Beschluss vom 24.07.2019 zu 1 StR 44/19 hat der 1. Strafsenat entschieden, dass gezahlte Schwarzlöhne bei der Berechnung des Verkürzungserfolgs mindernd anzusetzen sind. Das sog. Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO gelte nicht.
Auch diese Entscheidung belegt die nun schon etwas länger zurückliegende Äußerung eines Mitglieds des 1. Strafsenats, wonach man bei sich bietender Gelegenheit dem Kompensationsverbot mehr Kontur geben werde.