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Sonntag, 22. März 2020

Besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen

Liebe Leser,
liebe Mandanten,

besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen.

In unser aller Interesse reduziere ich Außenkontakte auf ein Minimum und arbeite im HomeOffice. Ich bin weiterhin telefonisch unter 0221 986 53 921 oder 0160 968 60 848 erreichbar bzw. rufe binnen höchstens vier Stunden zurück, wenn Sie mir eine Nachricht hinterlassen.

Außerdem biete ich Telefon- oder Videokonferenzen über GoToMeeting, Microsoft Teams oder WebEx Cisco an. 

Umfangreichere Unterlagen können Sie mir nach vorheriger Vereinbarung in meine (sichere) Magenta Cloud überspielen. 

Bleiben Sie gesund!

Sonntag, 4. Oktober 2015

Briefkastensitz und Vorsteuerabzug

Wer mit Umsatzsteuerhinterziehungsfällen zu tun hat, kennt die Rechtsprechung des BFH zum Briefkastensitz. Noch in seinem Beschluss vom 26.09.2014 zu XI S 14/14 hat der BFH ausgeführt, dass die Angabe einer Anschrift, an der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung keine geschäftlichen Aktivitäten stattfinden, (grundsätzlich) nicht als zutreffende Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung ausreiche.

Diese Auffassung sieht das Finanzgericht Köln ausweislich seines Urteils vom 28.04.2015 zu 10 K 3803/13 angesichts der technischen Entwicklung als überholt an. Die bloße postalische Erreichbarkeit unter der angegebenen Anschrift sei ausreichend.