Sonntag, 31. März 2019

Was ist der Unterschied zwischen einem Steuerpflichtigen und einem Richter?

Vorab: Nicht alle Richter sind so, wie nachstehend dargestellt. Vor allen Dingen sind die Richter an den Finanzgerichten sehr akkurat und in 99 % der Fälle bestens vorbereitet.

Steuerpflichtige müssen Fristen einhalten, sämtliche Einkünfte in ihren Erklärungen auf den Cent genau angeben, Rückfragen der Finanzverwaltung vollständig und richtig beantworten und sich in Geduld üben, wenn Bescheide zu ihren Gunsten aus welchen Gründen auch immer nicht zeitnah erlassen werden.

Nun könnte man meinen, dass auch Richter immer sorgfältig arbeiten müssen. Ein Fall an einem Landgericht in einer Landeshauptstadt an einem sehr großen Fluss - wir sprechen nicht von Mainz - belegt etwas anderes:

Gegen einen von mehreren Durchsuchungsbeschlüssen des im gleichen Hause ansässigen Amtsgerichts (Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers) wird Beschwerde eingelegt, weil die Begründung - es geht um Steuerrecht - schlicht hanebüchen ist. Nach acht Monaten und zwei Wochen entscheidet der zuständige Spruchkörper des Landgerichts. Er entscheidet aber zu einem anderen Durchsuchungsbeschluss als dem angefochtenen. Damit nicht genug: Es wird dann auch gleich noch ein Schriftsatz des Beschwerdeführers erwähnt, den es nicht gibt. Allerdings entspricht das Datum dieses angeblichen Schriftsatzes dem des angefochtenen Beschlusses. Auch wird eine neue Steuer namens Kapitalsteuer vom Spruchköper  erfunden und ein Kleidungsstück - Mantel - erwähnt, so dass aus Sicht des Spruchkörpers kein Zweifel daran bestehen kann, das ein Abgrund von allerschändlichster Steuerhinterziehung im Grunde schon bewiesen ist.

Eigentlich müsste der Beschwerdeführer ja schon froh sein, dass nicht weitere Kleidungsstücke mit Ziel einer doppelten Besteuerung oder - besser - lebenslangen Inhaftierung bei vollständiger Enteignung angeführt werden. Ist er aber nicht und besorgt, dass die Kammer befangen ist, was er dann auch durch seinen Verteidiger zu Papier bringen lässt. Es folgen gleichlautende dienstliche Äußerungen der dem Spruchkörper angehörenden Justizpersonen. Sie teilen mit, dass man übersehen habe, gegen welchen der zahlreichen Beschlüsse sich die Beschwerde richte. Hierzu teilt der Verteidiger mit, dass man das hätte leicht erkennen können, weil das Aktenzeichen des angefochtenen Beschlusses ganz oben in der Beschwerdeschrift angegeben sei.

Ein anderer Spruchkörper hat nun erklärt, dass bei umfangreichen Akten und einer Mehrzahl von Durchsuchungsbeschlüssen es ja durchaus vorkommen könne, dass Richter über etwas entscheiden, was gar nicht Beschwerdegegenstand ist. Und auch die Erwähnung von tatsächlich nicht existierenden Schriftsätzen sei völlig unverdächtig, wobei mit Kapitalsteuer dann auch die Kapitalertragssteuer gemeint sei, was doch auf der Hand liege. Sorgfältig arbeiten müssten Justizpersonen also nicht. Die Besorgnis des Beschwerdeführers sei völlig unbegründet. Zwischen den Zeilen könnte man noch lesen, dass Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG völlig überschätzt werden.

Dass die Kapitalertragsteuer eine  besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist, die entweder vom Schuldner der Kapitalerträge oder von einem Kreditinstitut für Rechnung des Gläubigers einbehalten und abgeführt wird, fällt wahrscheinlich aus Sicht der entscheidenen Justizpersonen in das Geheimwissen dubioser Kreise. 

Ich bin mir sicher, dass die beteiligten Spruchkörper fortan Steuerpflichtigen mit größter Nachsicht begegnen, gibt es doch so viele Vorschriften im Steuerrecht. Da kann man doch einmal etwas übersehen.  

Samstag, 30. März 2019

Cum Ex - Wo Rauch ist auch ein Feuer?

In den letzten Tagen habe ich mich mit den Cum Ex - Fällen (bzw. dem, was unter dieser Bezeichnung in den Medien verbreitet wird) näher beschäftigt.

Und siehe da: Es ist dann doch nicht so einfach wie manche meinen oder sogar behaupten.

Cum grano salis: Vielfach kann eine Mehrfacherstattung von Kapitalertragsteuer und damit ein Steuerschaden nicht belegt werden. Die Ermittlungsbehörden verfahren insoweit nach dem Motto "Wo Rauch ist auch ein Feuer".


Montag, 18. März 2019

Schlau ist nicht immer schlau genug

Gestern hat mich eine Diskussion an einen besonderen Fall erinnert. Der von mir verteidigte Unternehmer führte mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, führte keine Fahrtenbücher und machte für alle Fahrzeuge den vollen Betriebsausgabenabzug geltend und zwar ohne jegliche private Nutzung. 

Eines der Fahrzeuge wurde von seinem Sohn allein genutzt. Der studierte in einer Stadt weitab vom Sitz des Unternehmens. Natürlich wurden auch alle Verwarnungsgelder für Falschparken als betrieblich veranlasst gebucht.

Mein Mandant wunderte sich, dass das im Rahmen einer Betriebsprüfung thematisiert wurde. Und dann kam dann auch noch - auch wegen anderer Dinge - die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Ja, haben die denn nichts besseres zu tun? Das war seine erste Frage an mich. 

Donnerstag, 14. März 2019

§ 166 AO - Große Gefahren für Geschäftsführer in der Insolvenz der GmbH

Heute habe ich wieder einen Fall verhandelt, in dem es - auch - um Anmeldungen von Steuerforderungen gegen eine GmbH zur Insolvenztabelle geht.

Was viele Geschäftsführer einer GmbH in Insolvenz nicht wissen: Sie bleiben Geschäftsführer und müssen ggfls. von der Finanzverwaltung im Insolvenzverfahren angemeldeten Steuerforderungen widersprechen. Tun sie das nicht und werden die Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt, sind sie bei einer etwaigen Haftungsinanspruchnahme mit Einwendungen gegen die Steuerforderungen an sich nach § 166 AO ausgeschlossen.

Das kann bedeuten, dass man als Geschäftsführer im Wege der Haftung etwas zahlen muss, obwohl die Steuerforderung nicht oder nicht in voller Höhe gerechtfertigt ist.

Die Erfahrung zeigt, dass Insolvenzverwalter vielfach Forderungen der Finanzverwaltung nicht widersprechen und auch die Geschäftsführer auf deren Rechtsstellung nicht hinweisen. Damit befördern sie den fatalen Irrglauben, man müsse sich als Geschäftsführer einer insolventen GmbH nicht mehr kümmern.

Dienstag, 12. März 2019

Steuerrecht – Terra incognita im Strafverfahren?

Unter dieser Überschrift wird im AO-StB 4/2019 (Otto-Schmidt-Verlag) ein Beitrag erscheinen, in dem ich über Erfahrungen mit Strafgerichten in Steuerstrafsachen berichte.

Zuweilen kommt gefühltes Steuerrecht zur Anwendung oder aber Richter erklären frank und frei, sie verstünden von Steuerrecht nichts. Das sind keine guten Nachrichten für den Rechtsstaat.


Sonntag, 10. März 2019

FOM Aachen - Vorlesung Wirtschafts- und Unternehmensethik

Gestern habe ich mit meinem Kollegen Alexander Radke, Aachen, bei der FOM Aachen die erste von insgesamt sechs Vorlesungen zum Thema Wirtschafts- und Unternehmensethik gehalten.

Es ist sehr erfrischend, mit jungen Leuten einmal über Themen zu diskutieren, die dann doch nicht ganz so abseits von der täglichen Berufspraxis liegen, wie man auf den ersten Blick meinen könnte.

Ich freue mich auf die nächsten fünf Termine.