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Mittwoch, 27. Mai 2015

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nennt Namen reloaded

Ich habe mich gestern ins Bockshorn jagen lassen und meinen Post zur Veröffentlichung von Namen zu Amtshilfersuchen korrigiert. Mein erster Gedanke war aber richtig: Die Namen derjenigen, die nun im Schweizer Bundesblatt genannt werden, können auch für die deutsche Finanzverwaltung interessant sein. Die Auskunftsersuchen kommen ja nicht sämtlich aus Deutschland, können aber auch Personen betreffen, an deren steuerlichen Verhältnissen auch deutsche Behörden ein Interesse haben. 



Montag, 25. Mai 2015

Die Redaktion des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" zur Bloßstellung von angeblichen Steuerhinterziehern

Lesen Sie hier:

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/schweiz-veroeffentlicht-namen-mutmasslicher-steuersuender-a-1035468.html



Schweizer Steuerverwaltung verletzt das deutsche Steuergeheimnis - Was tun?

In meinem vorausgegangenen Beitrag habe ich darauf hingewiesen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Bundesblatt und damit auch im Internet Amtshilfeersuchen (auch) der deutschen Finanzverwaltung publik macht.

Das ist ein klarer Verstoß gegen § 30 AO. Eine Befugnis zur Offenbarung des Ersuchens durch die ESTV gibt es im deutschen Recht nicht.

Aber: Zwar ist die Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB strafbar. Indes wird die Tat nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt, vgl. § 355 Abs. 4 StGB. Nachdem Schweizer Banken über Jahrzehnte das Bruttosozialprodukt der Schweiz durch Schwarzgeldanlagen auch deutscher Steuerpflichtiger gestärkt und mit dem Schweizer Bankgeheimnis geworben haben, wünsche ich mir, dass einer der Betroffenen Rückgrat beweist und Strafanzeige erstattet.

Schweiz veröffentlicht Namen potentieller Steuersünder im Internet

Man traut seinen Augen nicht. Im Schweizer Bundesblatt werden nun Namen von Personen veröffentlicht, zu denen ein Amtshilfeersuchen in Steuersachen gestellt worden ist. Und diese Amtshilfersuchen kann jedermann lesen. Sie werden nämlich im Internet veröffentlicht. Unter "Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) - Amtshilfe" wird der Betroffene aufgefordert, Namen und Anschrift eines in der Schweiz ansässigen Bevollmächtigten mitzuteilen, damit man ihm rechtliches Gehör gewähren könne.

Edit: Die veröffentlichten Namen stammen aus Amtshilfeersuchen und sind damit in den Heimatländern bzw. den Ländern, von denen die Ersuchen ausgehen, bekannt. Aber: Durch die Veröffentlichung dürfte es jedenfalls nach Ansicht der Ermittlungsbehörden zur Tatentdeckung, die eine wirksame Selbstanzeige ausschließt, kommen.

Nun wird es für Steuersünder wirklich ernst. Ob das Amtshilfeersuchen auf nach Schweizer Recht in rechtswidriger Art und Weise erlangte Informationen gestützt wird, wird nämlich vor der Veröffentlichung nicht geprüft.