Sonntag, 30. Juni 2019

Stichtag 1. Juli 2019 - Auswertung der Daten aus dem automatischen Informationsaustausch

Ab morgen wird - so wörtlich die Welt am Sonntag - ein gewaltiger Datenschatz gehoben. Es geht um die Finanzdaten, die dem Bundeszentralamt für Steuern in den letzten Jahren im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs zu Auslandsanlagen von in Deutschland Steuerpflichtigen in den vergangenen Jahren (seit 2014) erhalten hat.

Bislang konnten diese Daten nicht ausgewertet werden, weil die dafür erforderliche Software nicht zur Verfügung stand. Das ist nun anders.

Der in dem Artikel zitierte Kollege, Herr Weber-Blank aus Hannover, weist zutreffend darauf hin, dass Betroffene nicht unüberlegt reagieren dürfen. Falsch sei es, "direkt zum Telefonhörer zu greifen und das Finanzamt anzurufen und alles einzuräumen." Das ist völlig richtig und zwar ganz unabhängig davon , ob man schon Post erhalten hat oder nicht. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nämlich an viele Voraussetzungen geknüpft. Und die kann man mit einem Anruf beim Finanzamt ganz sicher nicht erfüllen.

Bleibt anzufügen, dass z. B. in Rheinland-Pfalz die Behörden so vorgehen wollen, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige auch noch nach dem ersten Anschreiben der Finanzverwaltung möglich sein soll. Ob man bis zu diesem Schreiben warten sollte oder aber auf diese Ankündigung vertrauen darf, steht auf einem anderen Blatt. 


Donnerstag, 27. Juni 2019

Steuerstrafverfahren gegen Alfons Schubeck

Heute berichten die Medien über Durchsuchungen bei Alfons Schubeck. Es soll um Steuerhinterziehung in Höhe von "knapp" einer Million Euro gehen.


Mittwoch, 26. Juni 2019

Wenn der Schwanz mit dem Hund wedelt

Ich habe hier kürzlich über das - sagen wir einmal - selbstbewusste Auftreten eines Sachgebietsleiters Steuerfahndung berichtet, der meinte, "so könne ich vielleicht mit einem Staatsanwalt sprechen, nicht aber mit der Steuerfahndung." Nicht wörtlich, aber sinngemäß fügte er hinzu, dass die SteuFA machen können, was sie wolle.

Woher kommt diese Hybris? 

Nach meiner Einschätzung hat das sehr viel mit dem Ansehen der Steuerfahndung innerhalb der Finanzverwaltung zu tun. Was die Steuerfahndung sagt, ist im Regelfall Gesetz. In der überwiegenden Zahl der Fälle gewährt die Strafsachenstelle Akteneinsicht nur, wenn die zuständigen Fahnder zustimmen. M. a. W.: Die gesetzliche Rollenverteilung wird damit negiert.

Und genau hierin dürfte das Problem in meinem Fall liegen. Auch ein Staatsanwalt ist für den fraglichen Sachgebietsleiter ein Handlanger der Steuerfahndung. 

Zwischenzeitlich wurde er auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt. 

Mittwoch, 19. Juni 2019

Cum-Ex-Anklage zugestellt

Der Bonner General-Anzeiger berichtet in seiner gestrigen Ausgabe von der Zustellung der Anklageschriften durch das Landgericht Bonn an zwei britische Staatsangehörige.

Sie werden beschuldigt, in 34 besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung einen Schaden von440 Millionen Euro verursacht zu haben.

Dienstag, 18. Juni 2019

Rechtsanwälte und Steuerberater im Visier der Ermittlungsbehörden

Aus Erfahrung kann ich sagen, dass die Ermittlungsbehörden den Berater (Rechtsanwalt und/oder Steuerberater) gerne "mitverhaften", d. h. ihn wegen Mittäterschaft oder Beihilfe verfolgen. Das macht für die Ermittlungsbehörden auch manches einfacher: Auf eine Beschlagnahmefreiheit nch § 97 Abs. 1 StPO kann sich der Berater dann nicht mehr berufen, wie sich aus § 97 Abs. 2 StPO ergibt.


Erfahrene Verteidiger sind bei alledem teuer, aber ihr Geld wert. Denn guter Rat ist teuer, schlechter Rat ist unbezahlbar. Und Verteidigerhonorare auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung - die wird jeder versierte Verteidiger verlangen - können in komplexeren Fällen durchaus sechsstellig ausfallen.



Eine umfassende Rechtsschutzversicherung sollten Berater daher abschließen.

Dienstag, 11. Juni 2019

So redet man nicht mit der Steuerfahndung!

Als ich heute den zuständigen Sachgebietsleiter zu dem Sachverhalt, der Gegenstand meines vorausgegangenen Posts ist, anrief, um die Dinge zu klären und darauf hinwies, dass das Verhalten der Steuerfahndung schlicht rechtswidrig sei, erwiderte er, dass man so nicht mit der Steuerfahndung rede. So könne ich allenfalls mit dem zuständigen Oberstaatsanwalt sprechen.

Aha. Das werde ich gerne tun.

Freitag, 7. Juni 2019

Wenn Steuerfahnder sagen: "Wir dürfen das."

Dann dürfen sie es noch lange nicht. Diese Erfahrung mussten diese Woche zwei Fahnder machen. Sie hatten sich zur Niederlassung eines Unternehmens begeben und wollten dort ohne Vorankündigung eine Mitarbeiterin vernehmen. 

Das sorgte aus verständlichen Gründen für Unruhe. In einem Telefonat verstieg sich einer der Herren sogar zu der Behauptung, man dürfe und werde die Mitarbeiterin mitnehmen, nachdem 1. auf das Hausrecht des Unternehmens und 2. auf die Üblichkeit der Ladung von Zeugen hingewiesen wurde. Mit ein klein wenig weiterem Aufwand konnten die Herren dann doch davon überzeugt werden, dass die Zeiten, in denen man Menschen ohne richterlichen Beschluss von ihrem Arbeitsplatz abführen kann, in allen Teilen Deutschlands doch schon länger vorbei sind.