Donnerstag, 30. Juni 2016

Nachtrag zum LuxLeaks-Prozess

Im Radio habe ich soeben vernommen, dass die Urteile gegen die früheren Mitarbeiter von PwC, die das Mandatsgeheimnis verletzt haben, ein Skandal seien.

Auch die Süddeutsche Zeitung meint, die beiden Verurteilten verdienten Lob statt Strafe. Wer Illegales oder Illegitimes offenbare, erweise der Gesellschaft einen Dienst. Aha! Wenn die Herren strafbare Handlungen offenbart haben, wäre erst einmal zu prüfen, ob sie nicht vielleicht Mittäter oder Gehilfen waren. Wäre das der Fall, wären sie schon aus diesem Grund zu verurteilen.

Und wer entscheidet, wann etwas illegitim ist? Was legal ist, ist legal. Und darf gemacht werden. Wer als Berufsgeheimnisträger Wissen aus Mandanten ohne Einwilligung des Mandanten weitergibt, gehört bestraft. Strafrecht ist kein Wunschkonzert!


Bewährungsstrafen im LuxLeaks-Prozess

Zwei ehemalige Mitarbeiter von PwC in Luxemburg, die die "Steuerpraktiken" von Konzernen, "enthüllt" haben, sind nun zu Bewährungsstrafen verurteilt worden.

Berufsgeheimnisträger dürfen keine Mandatsgeheimnisse verraten. Und nichts anderes als Verrat von Mandatsgeheimnissen sind diese sog. Enthüllungen. Wenn mir mein Beruf bzw. das, was ich in diesem Beruf tue, nicht gefällt, steht es mir frei, den Beruf zu wechseln oder eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Zum Robin Hood darf ich mich aber nicht aufschwingen.


Mittwoch, 29. Juni 2016

Fehlerquellen bei Selbstanzeigen

In den vergangenen Wochen habe ich vermehrt Einsicht in Selbstanzeigen bekommen, die andere Berater angefertigt und abgegeben haben. Von Sorglosigkeit über bedingt vorsätzlich unvollständig abgegebene Selbstanzeigen bis hin zur Abzocke des Mandanten habe ich alles gesehen.

In einem Fall hat man sich gar nicht erst die Mühe gemacht für die Jahre bis 2008 Anschaffungs- und Veräußerungsdaten von Wertpapieren zu ermitteln, sondern hat jeden Veräußerungserlös zuzüglich einem Sicherheitszuschlag als Veräußerungsgewinn behandelt. 

In anderen Fällen wurden zu Lasten des Mandanten Vorschriften des Außensteuerrechts nicht berücksichtigt. 

Besonders ist mir allerdings aufgefallen, dass Rechtsanwälte Besteuerungsgrundlagen durch nicht fachlich geschultes Personal ermitteln lassen, d. h. durch Rechtsanwaltsfachangestellte, die sich mit Mahnbescheiden und Zwangsvollstreckung bestimmt gut auskennen, aber vom Steuerrecht im Allgemeinen und Einkünften aus Kapitalvermögen im Besonderen nichts verstehen.

Ich denke, dass manche Selbstanzeige zum Haftungsfall wird.

Sonntag, 26. Juni 2016

Bildungsnotstand in der Finanzverwaltung?

Auf diese Idee könnte man kommen, wenn man sich ein Schreiben eines rheinischen Finanzamts ansieht. 

In diesem Schreiben wird im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Firmenfahrzeugs durch einen Mitarbeiter behauptet, dass der Wert des Fahrzeugs nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem Händlereinkaufspreis am Abgabeort bestimmt werde. Das ergebe sich aus der Entscheidung des BFH vom 17.06.2005 zu VI R 84/04. 

Zum Glück gehöre nicht zu den Menschen, die auf die Aussagen der Finanzverwaltung blind vertrauen oder gar an deren Güte glauben. Daher habe ich die Entscheidung gelesen und folgendes gleich in den Leitsätzen gefunden:

""Der Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis hinter dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs zurückbleibt. Für den danach maßgeblichen üblichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde."


Freitag, 24. Juni 2016

Kostenloser Rechtsrat

Ich diskutiere gerne mit Kollegen. Auch helfe ich gerne weiter, wenn ein Kollege ratlos ist.

Es fällt mir aber auf, dass es immer wieder die gleichen Kollegen sind, die sich auch an Mandate heranwagen, die sie nicht beherrschen und dann, wenn das Kind im Brunnen liegt, mich - natürlich kostenlos - um Rat fragen.

Heute fragt mich ein Kollege, was er denn tun kann, nachdem ihn die Strafsachenstelle mitgeteilt hat, dass "seine" Selbstanzeige unvollständig ist. Im Gespräch stellt sich heraus, dass es sein Fehler ist. Mein Rat: Obliegenheiten gegenüber dem Vermögenschadenhaftpflichtversicherer erfüllen.-)




Sonntag, 19. Juni 2016

Panama Papers und Tatentdeckung

Bei der sonntäglichen Durchsicht von Newslettern und dergleichen stoße ich auf einen kurzen Beitrag, in dem behauptet wird, die von den Panama Papers betroffenen könnten keine Selbstanzeige mehr abgeben. Bei ihnen liege Tatentdeckung vor. 

Das ist nicht richtig. Zum einen ist anders als in Entscheidungen aus dem Norden der Republik behauptet, durch Presseveröffentlichungen an sich noch gar keine Tatentdeckung eingetreten. Zum anderen sind Privatpersonen nur dann Tatentdecker, wenn sie ihre Erkenntnisse an die Ermittlungs- bzw. Finanzbehörden weitergeben wollen. Und das wollen die Urheber der Panama Papers gerade nicht.

Edit: Das gilt aber nur dann, wenn keine bestimmte Person mit Bezug zu einer Offshore-Gesellschaft benannt wird. Wird der Name einer konkreten Person veröffentlicht, tritt Tatentdeckung ein.

Samstag, 18. Juni 2016

Monheims Steuerrabatte in der Kritik

Unter dieser Überschrift findet sich im heutigen General-Anzeiger ein Bericht zu den niedrigen Gewerbesteuersätzen der Stadt Monheim/NRW.

Der SPD-Finanzexperte Stefan Zimkeit wird in diesem Bericht dahingehend zitiert, dass sichergestellt werden müsse, dass Unternehmen ihre Gewerbesteuer vornehmlich in den Kommunen abführen, in denen sie tatsächlich Arbeitsplätze bereitstellen. Das ist aus meiner Sicht eine etwas erstaunliche Verknüpfung. Soweit ich weiß, orientiert sich die Gewerbesteuerlast nicht an der Zahl der Arbeitsplätze, die einen Unternehmen schafft. Wäre ja auch ziemlicher Blödsinn.

Und irgendwo habe ich auch gelesen, dass die Gewerbesteuer auf die Gemeinden verteilt wird, in denen ein Unternehmen tätig ist. Zerlegung ist der Fachbegriff dafür. Und dafür sind dann auch die Arbeitslöhne maßgeblich. Ob das Herrn Zimkeit bekannt ist.

Freitag, 17. Juni 2016

AEAO zu § 153 AO

Mit BMF-Schreiben vom 23.05.2016 ist der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) im Hinblick auf § 153 AO ergänzt worden.

Hervorzuheben ist, dass - wie schon im Entwurf vorgesehen - ein innerbetriebliches Kontrollsystem im Sinne von Compliance-System ein Indiz darstellen kann, das gegen das Vorliegen von Vorsatz und/oder Liechtfertigkeit sprechen kann.

Dienstag, 14. Juni 2016

Immerhin: FG Düsseldorf legt Verzinsung von Steuernachzahlungen dem BVerfG vor

Das FG Düsseldorf ist zwar der Auffassung, dass die Zinsen gemäß §§ 233a, 238 AO verfassugnskonform sind, soweit es um den Zeitraum April 2013 bis Juli 2013 geht. Es will allerdings klären lassen können, ob die Niedrigzinsphase auf Dauer zu einer anderen Beurteilung führen kann. Daher hat es die Revision zugelassen (Quelle: beck.aktuell Nachrichten).

Montag, 13. Juni 2016

Die tatsächliche Verständigung im Steuerrecht – Bindungswirkung auch im Sozialrecht?

Unter dieser Überschrift ist mein Beitrag zum Thema im AO-Steuerberater 6/2016 erschienen. 

Ich verneine die Bindungswirkung einer mit der Finanzverwaltung geschlossenen tatsächlichen Verständigung im Sozialrecht bzw. Sozialversicherungsrecht.

Sonntag, 12. Juni 2016

Wenn die Kleinen mit den Waffen der Großen kämpfen

In der Ausgabe 4/2016 der Zeitschrift "liberal" wird über ein walisisches Dorf berichtet, in dem sich die ansässigen Händler und Geschäftsleute zusammengeschlossen und TOP-Berater beauftragt haben, damit diese ihnen die Steuervorteile verschaffen, die ansonsten nur Großunternehmen in Anspruch nehmen. U. a. wurden Offshore-Firmen in Steuerparadiesen gegründet.

Ich stelle mir vor, dass würde in Deutschland geschehen. Die handelnden Unternehmer würden als Asoziale beschimpft und die Steuerfahndung würde ausrücken. 

Samstag, 11. Juni 2016

Briefkastenfirmen und Körperschaftsteuer

Die eine oder andere Briefkastenfirma ist gar keine. Sie unterliegt nämlich der deutschen Körperschaftsteuer. § 1 KStG knüpft die Körperschaftsteuerpflicht nämlich an die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland an.

Wer also zwar einen Treuhänder im Ausland hat, aber alle Entscheidungen, die die Körperschaft betreffen, im Inland trifft, der zahlt am Ende auf schwarz erzielte Einkünfte nicht nur Einkommensteuer, sondern für die Körperschaft auch Körperschaftsteuer.

Das ist dann kein gutes Geschäft.

In eigener Sache: Juve - Nachricht vom 10.06.2016

In der Juve findet sich eine kleine Nachricht zu meiner Neuausrichtung:


Juve - Nachricht vom 10.06.2016