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Samstag, 18. Januar 2020

Cum-Ex: Die Folgen für beratende Anwälte

Unter diesem Titel hat mein Kollege Prof. Dr. Römermann in der Legal Tribune Online einen Artikel verfasst, in dem er sehr gut zusammenfasst, was den in den Fokus geratenen Beratern neben den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen so alles noch blühen kann.

Den Beitrag findet man hier.

Ich möchte aber ergänzen, dass auch in Betracht kommt, die betroffenen Kollegen als Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung für etwaige Steuerausfälle nach §§ 71, 191 AO in Haftung zu nehmen. Das ist bei den in Rede stehenden Beträgen sicherlich kein kleines Problem.

Und eine Restschuldbefreiung gibt es in diesen Fällen nicht, wie sich aus § 302 Nr. 1 AO ergibt.

Donnerstag, 16. Januar 2020

BFH: Ein Tabelleneintrag kann gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren Bindungswirkung entfalten

Der BFH hat bereits 2017 entschieden, dass § 166 AO auch für widerspruchslose Anmeldungen zur Insolvenztabelle gilt. Viele Geschäftsführer von insolventen GmbHs können daher im Haftungsverfahren nach §§34. 69, 191 AO keine Einwände gegen die Steuerforderung an sich Einwendungen erheben.

Ergänzend hat der BFH nun am 17.09.2019 zu VII R 5/18 entschieden, dass der Geschäftsführer, der selbst Gläubiger ist, an den Tabelleneintrag nach § 178 Abs. 3 InsO gebunden ist.

Auch darauf werden Insolvenzverwalter einen Geschäftsführer nicht, jedenfalls selten hinweisen. Umso mehr sind Berater und Verteidiger eines betroffenen Geschäftsführers gefordert.