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Sonntag, 14. Februar 2021

Augen auf bei der Auswahl des Verteidigers oder der gute Rat des Steuerberaters

Vergangene Woche wurde ich von einem Gastronomen kontaktiert, der eine Betriebsprüfung über sich ergehen lassen muss. Der Prüfer geht nach dem, was mir erzählt wurde, von Schwarzeinkäufen aus; ein Steuerstrafverfahren ist bislang nicht eingeleitet. Das bereitet dem Gastronomen berechtigte Sorgen.

Ich erläutere §§ 393 AO, 10 BpO und rate - trotzdem - zu besonnenem Handeln. Ein Termin mit dem Steuerberater soll vereinbart werden, damit ich mir noch ein besseres Bild machen kann. Der Steuerberater weiss es besser: "Bloß keinen spezialisierten Rechtsanwalt einschalten. Sonst kommen die noch auf dumme Gedanken."

Wie immer gilt: Guter Rat ist teuer, schlechter Rat ist unbezahlbar!

Samstag, 3. Oktober 2020

UFED Cloud Analyzer - Rechtswidrige Online-Durchsuchung ohne Katalogtat und richterlichen Beschluss

Ermittlungsbehörden, insbesondere Steuerfahndungsstellen, sichern mit dem UFED Physical Analyzer von (u. a.) Tablets und Smartphones Zugangsdaten zu Online- und Clouddiensten wie z. B. ebay, Facebook und Google. Die gesicherten Daten werden dann an Amtsstelle in den UFED Cloud Analyzer eingelesen und genutzt, d. h. es wird fröhlich das jeweilige Profil durchsucht. Es könnten sogar Daten aufgespielt oder gelöscht werden. 

Das ist eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO und nichts anderes, auch wenn die betroffene Steuerfahdung meint, das Vorgehen sei durch § 110 Abs. 3 StPO geerechtfertigt. Nein, ist es nicht. Der Zugriff auf räumlich getrennte Speichermedien darf im Falle der Durchsicht eines elektronischen Speichermediums nur dann erfolgen, wenn ansonsten ein Datenverlust zu besorgen ist und der Zugriff vom zu sichtenden Speichermedium selbst aus erfolgt

Samstag, 22. August 2020

beck aktuell berichtet: Verkürzung der Strafverfolgungsverjährung (bei § 266a StGB) – Zustimmung des 2. Strafsenats

Nachdem nun auch der 2. Strafsenat mitgeteilt hat, dass er die Ansicht des 1. Strafsenats folgt, treten nun vier von sechs Strafsenaten für eine vernünftige Begrenzung der Strafverfolgungsverjährung ein.

Weiteres findet man hier: beck aktuell vom 20.08.2020

Mittwoch, 1. Juli 2020

Die Finanzverwaltung - Eine Welt voller Überraschungen

Vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber ja wieder einmal bewiesen, dass er gewillt ist, Steuerhinterziehung mit Stumpf und Stiel auszurotten. Und obendrein sollten ja auch diejenigen Steuerferkel, die sich erdreisten, mit einer Selbstanzeige der Bestrafung zu ergehen, nicht so billig davonzukommen, wie das vorher war. Darum wurde § 398a AO geschaffen.

§ 398a AO sieht vor, dass ab bestimmten Hinterziehungsbeträgen Zuschläge zu zahlen sind. Die können üppig ausfallen. § 398a Abs. 4 AO sieht vor, dass gezahlte Zuschläge nicht zu erstatten sind, wenn die Rechtsfolge des § 398a Abs. 1 AO nicht eintritt. 

In der Finanzverwaltung meint man nun, dass das auch dann zu gelten habe, wenn sich im Nachhinein noch herausstellt, das gar keine Steuerhinterziehung vorliegt. Bei einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000,00 EUR sind dann 200.000,00 EUR im wahrsten Sinne des Wortes für die Katz.

Das ist natürlich Unsinn, worauf auch Wedel in der aktuellen PStR hinweist.

Keine Steuerhinterziehung, keine Selbstanzeige, kein Zuschlag. So einfach.

Donnerstag, 11. Juni 2020

Cum Ex - Finanzminister verlangt Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist

Für (bestimmte) besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sieht § 376 AO eine verlängerte Verfolgungsverjährungfrist von zehn Jahren vor. Die kann durch verschieden Maßnahmen unterbrochen werden. Aber - Stand heute - tritt nach zwanzig Jahren die absolute Verfolgungsverjährung ein.

Nun merkt Olaf Scholz, dass das in einigen Cum Ex - Fällen eng werden könnte und will weitere fünf Jahre draufsatteln.

§ 376 AO ist ohnehin schon ein Bruch im System. Die verlängerte Verfolgungsverjährung wird nämlich an die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AO angeknüpft. Das ist eine große Ausnahme vom sonst geltenden Recht und beruht auf einer vom Bundesfinanzminsterium initiierten Änderung der AO 2008/2009.

Damals wie heute dienen die Vorschläge aus dem Bundesfinanzminsterium nur einem: Man will dem Wähler zeigen, wie man mit harter Hand durchgreift und keinen Übeltäter davonkommen lassen will. Das hätte man aber einfacher haben können: Staatsanwaltschaften und Gerichte personell und sachlich aufstocken. Das aber hätte Geld gekostet und wäre wahrscheinlich nicht so publikumswirksam.







Mittwoch, 8. April 2020

Aufsatz zur Umsatzsteuerkriminalität in Europa in AO-StB 4/2020

Mein Beitrag zu einem Thema, das gerade nicht nur "die Großen" betrifft, ist im AO-StB 4/2020 veröffentlicht. Die Risiken, die Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Lieferungen eingehen, dürfen nicht unterschätzt werden.

Dienstag, 24. März 2020

Der Kampf um vollständige Akteneinsicht

Die Begriffe "Aktenvollständigkeit" und "Aktenwahrheit" scheinen in vielen Strafsachenfinanzämtern nicht bekannt zu sein.

So habe ich in einem Fall, in dem meinem Mandanten Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, die Mitteilung erhalten, in die Akte des (angeblichen) Haupttäters werde mir mit Blick auf § 30 AO keine Einsicht gewährt.

Ich sollte ergänzen, dass in der Sache auch Durchsuchungsbeschlüsse ergangen sind, die u. a. auch auf den Beihilfevorwurf gestützt werden.

Da bleibt am Ende nur die Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse nebst Akteneinsichtsgesuch, damit man die Beschwerde auch wirklich begründen kann. 


Dienstag, 3. Dezember 2019

Gute Nachrichten aus dem Bergischen!

Dieser Selbstanzeigenfall hat auf Beraterseite - auch von mir - einiges gefordert. Heute kommt die Aufforderung zur Zahlung der Zuschläge nach § 398a AO - von einem ansonsten gefürchteten Strafsachenfinanzamt.

Alle Bankunterlagen kamen aus Asien und mussten in Zusammenarbeit mit Spezialisten ausgewertet und in Erträgnisaufstellungen (nicht nur) nach deutschem Recht umgesetzt werden. Obendrein waren auch die Gewinneinkünfte aus einer Unternehmensbeteiligung zu korrigieren. Alles in allem also eine nicht leichte Aufgabe.

Darauf werde ich heute ein Gläschen zu mir nehmen.


Montag, 1. Juli 2019

Cum Ex - Landgericht Bonn will Haftung der Banken prüfen

Aus der heutigen Süddeutschen Zeitung:

Die Bonner Strafkammer will offenbar gleich den ersten Cum-Ex-Prozess nutzen, um zu entscheiden, wer am Ende alles haften müsste für den Griff in die Staatskasse. Die Basis dafür liefern die Abschnitte 73a und 73b des Strafgesetzbuches. Darin ist festgelegt, dass und wie Täter, Teilnehmer und andere Profiteure von illegalen Geschäften haftbar gemacht werden können. Das geschähe dann im Wege der "Einziehung" von Vermögen; als Ausgleich für den angerichteten Schaden. Der Paragraf 73 und seine Nebenbestimmungen machen das leichter möglich, als es früher der Fall war. Mit diesen sehr weit gefassten Vorschriften könnte der Staat wieder zu seinem Geld kommen. Deshalb könnte es nun ernst werden für die Finanzbranche.

Weiteres unter Süddeutsche Zeitung.

Das wird spannend.

Montag, 5. September 2016

Hinweis auf Verwertungsverbot verschlechtert die Stimmung

Das sagte ein Kollege, als ich mich über das Vorgehen der Steuerfahndung in einem sehr speziellen Fall ärgerte. Der Steuerfahndung wurden sehr detaillierte Unterlagen zu einer Vielzahl von Steuerhinterziehungen zugespielt. Ein Anfangsverdacht drängte sich geradezu auf. Es wurde aber nicht etwa ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, sondern vielmehr die Akte an die Groß- und Konzernbetriebsprüfung weitergegeben. Die prüfte fleißig alle Tatbestände. Die Schlußbesprechung fan dergestalt statt, dass bei den Gesellschafter-Geschäftsführern und im Unternehmen morgens um 07:00 Uhr mit Durchsuchungen begonnen wurde.

Wir wussten schnell, was Sache war. Ich habe dann angeführt, dass hier wegen Verstoßes gegen §§ 393 AO, 10 BpO Verwertungsverbote bestünden. Der Kollege äußerte sich wie angegeben. Ich kann nur sagen, dass die Stimmung schon dadurch ganz mies ist, wenn die Ermittlungsbehörden sich nicht an gesetzliche Vorschriften halten. Das Rechtsstaatsprinzip gilt nicht nur bei schönem Wetter!

Montag, 21. März 2016

Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen

Über die Manipulation von Kassen und wie solche vermieden werden können, wird schon lange diskutiert. Nun liegt ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vor:


Meinen Dank an Herrn Kollegen Franke-Roericht für den Hinweis.

Sonntag, 28. Juni 2015

Dauerbrenner § 166 AO

Immer wieder werden Einwendungen von Geschäftsführern einer insolventen GmbH unter Hinweis auf § 166 AO zurückgewiesen. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der in der Lage war, den gegen einen Steuerpflichtigen ergangenen (an sich bestandskräftigen) Bescheid als dessen Vertreter oder Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten, die Steuerfestsetzung gegen sich gelten lassen.

Der BFH hat nun am 22.04.2015 entschieden, dass das nicht für einen Geschäftsführer gilt, der namens der GmbH die Änderung eines Steuerbescheids beantragt, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, solange der Vorbehalt wirksam ist.

Mittwoch, 10. Juni 2015

Falscher Bescheid nach Selbstanzeige

Fälle gibt es, die gibt es gar nicht.

Wir geben für einen Mandanten für mehrere Jahre eine Selbstanzeige ab. Für ein Jahr setzt das Finanzamt aber die zusätzlichen Einkünfte nicht an, so dass der Änderungsbescheid (auch) insoweit falsch ist.

Was tun? Mit Blick auf die Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 und Abs. 3 AO, wozu eben auch die Nachzahlung der Steuern gehört, werden wir das Finanzamt auf seinen Fehler hinweisen müssen.

Dienstag, 9. Juni 2015

Wenn der Berater bei einer Durchsuchung Unterlagen freiwillig herausgibt

Die Überschrift dieses Posts habe ich bewusst neutral formuliert, wenngleich die Zahl der Steuerberater, die Unterlagen eines Mandanten im Rahmen einer Durchsuchung freiwillig herausgeben, weitaus höher ist, als die der Rechtsanwälte, die das tun.

Nach § 97 Abs. 1 StPO sind viele Unterlagen, die ein Berater zu einem Mandanten in seinen Akten abgelegt hat, beschlagnahmefrei. Dazu gehören u.a. die Korrespondenz mit dem Mandanten, Strategiepapiere, Aktenvermerke und Besprechungsprotokolle. 

Leider erlebe ich es immer wieder und so auch in einem aktuellen Fall, dass ein Berater solche Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung freiwillig herausgibt. Wenn er das nicht mit dem Mandanten abgestimmt hat, verzichtet er auf das Beschlagnahme- und Verwertungsverbot trotzdem wirksam, macht sich aber nach § 203 Abs. 1 StGB wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar.

Gerechtfertigt wird die freiwillige Herausgabe vielfach damit, dass die Ermittler die Unterlagen ja sowieso gefunden und mitgenommen hätten. Man habe den unangenehmen Besuch lediglich verkürzen wollen. Das kann man als Berater aber legal erreichen: Man zeigt den Ermittlern den Standort der gesuchten Unterlagen und verweigert die freiwillige Herausgabe. Wenn sie dann (trotzdem) mitgenommen werden, kann dagegen später Rechtsbehelf eingelegt werden. 

Donnerstag, 4. Juni 2015

Zuschätzung wegen unzureichender Kassenaufzeichungen

Das Finanzgericht Münster ist wieder einmal recht deutlich geworden: In bargeldintensiven Betrieben, wie z.B. Gastronomiebetrieben, können bereits nicht ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen den Schluss zulassen, dass nicht alle Bareinnahmen aufgezeichnet und verbucht worden sind.

Das haben die Richter des 8. Senats des Finanzgericht Münster Anfang des Jahres in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung entschieden. Im Streitfall geht es um ein italienisches Restaurant. Im Streitfall stellten sich erhebliche Mängel der Kassenführung heraus. U.a. waren einzelne Berichte, die mit der Kasse ausgedruckt werden konnten, vernichtet worden. 

Daher blieb der Antrag auf Aussetzung von geänderten Gewerbesteuermessbescheiden, die auf Schätzungen nach § 162 AO beruhen, weitestgehend erfolglos.

Bargeldintensive Betriebe stehen schon länger im Fokus der Finanzverwaltung. Sozusagen betreten Prüfer mit dem Wort "Zuschätzung" auf den Lippen den Ort der Prüfung. Aus Erfahrung kann ich sagen, dass diese Zuschätzungen für den Betriebsinhaber sehr oft den Verlust der wirtschaftlichen Existenz bedeuten und von den Finanzgerichten nur im Ausnahmefall nicht akzeptiert werden.

Mittwoch, 3. Juni 2015

Korruption und Steuerhinterziehung

Sepp Blatter tritt zurück, die FIFA liegt m.E. am Boden. Es scheint, der eine oder andere Offizielle der FIFA habe Geld genommen, sich also korrumpieren lassen.

Korruption und Steuerhinterziehung gehen Hand in Hand. Erst kürzlich bin ich wieder an einen schon länger zurückliegenden Fall erinnert worden, in dem mein Mandant sich Mitarbeiter eines anderen Unternehmens durch sehr großzügige Geschenke gewogen gehalten hat. Von der Miele-Waschmaschine bis zum Satz Autofelgen, von der HIFI-Anlage bis zur Dachbox für die Skier war alles dabei. Unrechtsbewusstsein? Fehlanzeige! Machen doch alle so.

Der Mandant wollte eine Selbstanzeige abgeben. Er meinte, damit sei dann doch alles erledigt. Schließlich ginge es doch nur um steuerliche Verfehlungen. Ich habe ihm dann § 299 StGB erläutert und obendrein § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, der für ihn die Gefahr begründet, dass die Finanzverwaltung den Fall der Staatsanwaltschaft übergibt. 

Donnerstag, 28. Mai 2015

Hartnäckigkeit lohnt sich

Nach Strafbefehl über 170 Tagessätze mit einem Gesamtbetrag von 22.000,00 EUR habe ich heute die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 12.000,00 EUR erreicht.

Ich war von Anfang an davon überzeugt, dass die Ermittlungsbehörden hier weit über das Ziel hinausgeschossen sind und zwar auch was die Art ihrer Ermittlungen anlangt. Und ich habe Recht behalten. Das freut mich vor allen Dingen für meinen Mandanten, dem bei Bestehenbleiben des Strafbefehls noch größere Ungemach in anderer Hinsicht gedroht hätte.


Montag, 25. Mai 2015

Verkäufer von Kassenmanipultionssoftware haftet als Gehilfe einer Steuerhinterziehung

Software, die zur Manipulation von Kassen eingesetzt werden kann (auch Zappen genannt), gibt es für viele Branchen. Im vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall lieferte der Antragsteller Software, die es erlaubte, Kasseneinnahmen prozentual zu kürzen.

Sein Kunde glaubte daran, dass das ganze eine absolut sichere Sache sei und nicht auffallen würde. Leider war das ein Irrglaube, dem auch der Antragsteller erlegen war.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des an den Verkäufer gerichteten Haftungsbescheids am 07.01.2015 zu 5 V 2068/14 entschieden, dass dieser nach § 71 AO als Teilnehmer einer Steuerhinterziehung für die auf der Steuerhinterziehung seines Kunden beruhenden  Steuerschulden haftet.


Samstag, 23. Mai 2015

Akteneinsicht im Finanzgerichtsverfahren

Mit seiner Entscheidung vom 14.01.2015 zu V  B 146/14 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Gerichtsakten regelmäßig bei der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen sind. Nur in Ausnahmefällen käme die Einsichtnahme an einem anderen Ort (z.B. den Kanzleiräumen) in Betracht.

Ob an einem anderen Ort Einsicht gewährt wird, ist bei alledem eine Ermessensentscheidung.

Bedenkt man, dass die Akten ohne weiteres an ein anderes Finanzgericht übersandt werden, wenn der Bevollmächtigte darum bittet, ist es schon erstaunlich, dass die Übersendung in die Kanzlei des Bevollmächtigten regelmäßig abgelehnt wird, wenn man bedenkt, dass er unabhängiges Organ der (Steuer-) Rechtspflege ist.

Donnerstag, 21. Mai 2015

Die Vollständigkeit der Selbstanzeige oder Berater sei vorsichtig!

In einem aktuellen Fall hat es sich wieder gezeigt: Als Berater kann man nicht genug Fragen stellen. 

In der jüngeren Vergangenheit waren wir immer wieder mit der Nacherklärung von Kapitaleinkünften aus ausländischen Geldanlagen beauftragt. Nun ist es aber erforderlich, insgesamt reinen Tisch zu machen, wenn die Selbstanzeige vor Bestrafung schützen soll. 

Manche Mandanten haben aber nicht nur ausländische Konten, sondern betreiben auch einen schwunghaften Handel mit Oldtimern - das hat gerade Konjunktur - oder vermieten Garagen und Unterstellplätze für Wohnmobile - das kommt auf dem Land häufig vor - ohne die hieraus erzielten Einnahmen zu versteuern. 

Für den Berater bedeutet das, dass er einerseits darauf hinweisen muss, dass eine Selbstanzeige vollständig sein muss. Andererseits muss er aber auch nach den o.g. "Dauerbrennern" - die Liste ist allerdings nicht vollständig - fragen.

Und Mandanten sollten die gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten, was leider nicht immer der Fall ist.