In einem meiner vorausgegangenen Beiträge habe ich auf einen von mir verfassten Beitrag im ErbschaftSteuerberater hingewiesen, in dem ich ausführe, dass die Entscheidung des BFH vom 02.12.2014 zu VIII R 34/13 gegen Art. 3 GG verstößt.
Die von mir eingelegte Verfassungsbeschwerde trägt das Aktenzeichen 2 BvR 878/15.
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