Dienstag, 25. August 2026

„Manches Mandat hat man lieber nicht – warum klare Verteidigungslinien wichtiger sind als vermeintliche Nähe zur Behörde“


Einleitung

Es klingelt das Telefon, die Situation ist akut: In einer Arztpraxis steht die Steuerfahndung mit einem Durchsuchungsbeschluss. Offiziell durchsucht man „beim Dritten“ nach § 103 StPO – tatsächlich ergibt der Beschluss aber, dass auch gegen den Arzt selbst ein Verdacht besteht, Scheinrechnungen verbucht zu haben, unter anderem für Leistungen eines Unternehmens, das solche Dienste gar nicht anbietet. Gleichzeitig interessiert sich die Steuerfahndung für seinen „Uhrenhandel“.

Was dann folgt, ist ein Musterfall dafür, warum man als Verteidiger nicht jedes Mandat will – und Warum „sofortige Kooperation“ mit der Behörde und strafrechtlich saubere Verteidigung oft zwei verschiedene Dinge sind.

 

1. Durchsuchung „beim Dritten“ – und doch Beschuldigter: Rechte, die viele nicht kennen

Durchsuchungen nach § 103 StPO richten sich formal gegen Dritte, bei denen Beweisgegenstände vermutet werden; Beschuldigten-Durchsuchungen laufen über § 102 StPO, setzen aber ebenfalls einen Anfangsverdacht voraus. In vielen Steuerfahndungsverfahren ist die Abgrenzung mehr Schein als Sein: Der Beschluss ist als „Durchsuchung beim Dritten“ überschrieben, enthält aber tatsächliche Verdachtsmomente gegen den Praxisinhaber selbst – hier etwa die Verbuchung von Scheinrechnungen und Auffälligkeiten rund um einen „Uhrenhandel“. Damit steht der Betroffene faktisch mit einem Fuß im Beschuldigtenstatus.

 

Was Mandanten in dieser Situation oft nicht wissen (oder nicht wissen wollen):

         Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet. Weder gegenüber der Steuerfahndung noch anderen Ermittlungsorganen besteht eine Pflicht, sich selbst zu belasten. Das Schweigerecht gilt auch schon beim Betroffenen, der noch nicht formal als Beschuldigter vernommen wird.

         Der Durchsuchungsbeschluss berechtigt zur Durchsuchung – nicht zur spontanen Vernehmung. Das Personal der Praxis ist durch den Beschluss in der Regel nicht zu Aussagen verpflichtet; es besteht keine „Zwangsvernehmung“ vor Ort.

         „Hilfsbereite Erklärungen“ können irreparablen Schaden anrichten. Was im Stress der Durchsuchung „freiwillig“ gesagt wird, landet später in der Ermittlungsakte und bildet oft die Grundlage für Anklage oder Strafbefehl.

 

Eine professionelle Verteidigung beginnt hier schlicht: Schweigen, keine spontanen Unterlagenherausgaben über den Beschluss hinaus, Sicherstellung, dass auch Mitarbeiter nicht „zwischendurch“ befragt werden. Genau das war die Linie, die in der geschilderten Situation gegenüber Mandant und Steuerfahndung klar kommuniziert wurde.

 

2. „Man müsse doch gleich kooperieren“ – wenn falsche Ratschläge gefährlich werden

In dem Fall entscheidet sich der potenzielle Mandant anders. Ein anderer Anwalt – im Vorfeld bereits mit der Steuerfahndung im Gespräch – empfiehlt ihm, „freiwillig alle Unterlagen herauszugeben“ und möglichst früh zu kooperieren. Der Mandant, verunsichert durch die Durchsuchung, folgt dem Rat, zumal der andere Anwalt angeblich „den stellvertretenden Leiter des Finanzamts kennt“. Nähe zur Behörde wird hier als strategischer Vorteil verkauft.

 

Strafprozessual ist das riskant:

         Eine „freiwillige“ Herausgabe über den Inhalt des Beschlusses hinaus kann die Beweisbasis der Ermittler deutlich verbreitern. Was einmal in der Akte ist, bekommt man selten wieder heraus.

         Frühzeitige, unstrukturierte Kooperation ohne genaue Aktenkenntnis führt oft dazu, dass der Mandant eigene Strukturen und Schwachstellen offenlegt, bevor überhaupt klar ist, worauf sich der Anfangsverdacht konkret stützt.

         Die Vorstellung, man könne ein Steuerstrafverfahren „wegkooperieren“, verkennt, dass die Ermittlungsbehörden an Recht und Gesetz gebunden sind – und am Ende die objektive Beweislage zählt, nicht die subjektive „Hilfsbereitschaft“.

          

Für den Verteidiger stellt sich damit eine Grundsatzfrage: Will ich ein Mandat, in dem der Mandant eine Verteidigungslinie verfolgt, die meiner fachlichen und strafprozessualen Überzeugung diametral widerspricht – und zwar von Beginn an? Wer die Verteidigung darauf aufbauen soll, dass man „gut mit der Behörde kann“, und Schweigen als unkooperativ empfindet, sucht faktisch eine andere Art von Beistand als einen Strafverteidiger.

In der geschilderten Konstellation ist die Konsequenz klar: Das Mandat will man nicht. Das ist nicht Ausdruck von Dünnhäutigkeit, sondern von Berufsauffassung.

 

3. Mandatsablehnung als professionelle Konsequenz – warum „Nein“ manchmal besser ist

Das Berufsrecht verlangt keine Annahme jedes Mandats. Im Gegenteil: Anwälte sind zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet und müssen Mandate ablehnen oder niederlegen, wenn die Rahmenbedingungen eine seriöse Verteidigung faktisch unmöglich machen oder zu unvertretbaren Risiken führen. Dazu gehört auch, wenn der Mandant:

         grundlegende Verteidigungssätze (Schweigerecht, kontrollierte Kommunikation) nicht akzeptiert,

         erkennbar „Kooperation“ mit der Behörde über rechtlich gebotene Grenzen hinaus erzwingen will,

         seine Strategie erkennbar darauf stützt, vermeintliche persönliche Kontakte zur Finanzverwaltung zu nutzen.

 

Hinzu kommt der persönliche Aspekt: Strafverteidigung – gerade im Steuerstrafrecht – verlangt eine hohe Vertrauensbasis und die gemeinsame Akzeptanz einer klaren Linie. Wenn Mandant und Verteidiger schon in den ersten Stunden nicht übereinkommen, ob man schweigt oder „alles sofort auf den Tisch legt“, ist das Mandat meistens von Anfang an zum Scheitern verurteilt.

Den Sekt zu öffnen, als klar war, dass dieses Mandat nicht zustande kommen wird, ist deshalb kein Zynismus, sondern ein Ausdruck von Erleichterung: Man muss nicht jedes Mandat halten, das einen fachlich und persönlich in eine Rolle drängt, die man berufsethisch nicht vertreten kann.

 

Zusammenfassung: Was heißt das für Mandanten?

         Wer sich in einer Durchsuchungssituation – ob „beim Dritten“ oder faktisch als Beschuldigter – befindet, sollte wissen: Schweigen ist Recht, keine Schwäche. Der Durchsuchungsbeschluss berechtigt die Steuerfahndung nicht zur spontanen Vernehmung des Praxispersonals.

         „Kooperation“ ohne Strategie und Aktenkenntnis ist gefährlich. Freiwillige Herausgabe von Unterlagen und vorschnelle Erklärungen können die Beweislage massiv verschärfen und spätere Verteidigungschancen reduzieren.

         Ein Verteidiger, der ein Mandat ablehnt, weil die gewünschte Linie offenkundig unvereinbar mit einer professionellen Strafverteidigung ist, handelt nicht gegen den Mandanten, sondern konsequent im Rahmen seiner Berufsethik.

 

Manche Mandanten hat man lieber nicht – und manche Mandanten sind besser mit einem Verteidiger beraten, der zu ihrer Vorstellung von „Kooperation“ passt. Für beide Seiten ist es oft ein Glücksfall, wenn dieser Punkt früh genug geklärt ist.