Samstag, 9. Mai 2015

Wenn die Wirklichkeit nicht den Wünschen und Vorstellungen des Betriebsprüfers entspricht

Ein Fall aus Sachsen-Anhalt: Im Rahmen einer Betriebsprüfung geht es um die Qualifizierung von Zahlungen an den früheren Lebensgefährten der Geschäftsführerin, deren Mutter und Großmutter die Geschäftsanteile an der GmbH halten.

Die Betriebsprüfer wollen diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizieren mit der unschönen Folge, dass sie von Mutter und Großmutter zu versteuern wären. Leider hat es der Steuerberater der Betroffenen verabsäumt, rechtzeitig vernünftige Vereinbarungen zwischen den Beteiligten zu veranlassen. Was er veranlasst hat, ist Unsinn.

Ich lege auf vielen Seiten dar, dass der frühere Lebensgefährte tatsächlich an der GmbH atypisch still beteiligt ist. Ich schildere, was er tagtäglich im Unternehmen macht und weise vor allen Dingen darauf hin, dass er auch ein Grundstück der GmbH zur Nutzung überlässt, es also in die atypisch stille Gesellschaft eingelegt hat. 

In einem Entwurf des Betriebsprüfungsberichts picken sich die Prüfer nur die Rosinen heraus. Darauf angesprochen sagen sie wörtlich, dass man sich mit meinen Ausführungen zur atypisch stillen Gesellschaft nicht auseinandersetzen wolle. Daraufhin wende ich mich an den Vorsteher und teile ihm mit, dass ich die Befangenheit der Prüfer besorge, was ich auch noch mit anderen Äußerungen der Prüfer begründe. So fanden die Prüfer es "als bezeichnend", dass ich mich in einer Besprechung für die Geschäftsführerin äußere und nicht diese selbst. Der Vorsteher teilt meine Sorge nicht. Dagegen gibt es leider keinen Rechtsbehelf, vgl. § 83 AO. 

Nun liegen Bescheide vor. Ich hoffe, dass die Finanzverwaltung die Aussetzung der Vollziehung ablehnt, damit ich einen entsprechenden Antrag beim Finanzgericht stellen kann. Die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht hat vielfach Auswirkung auf den Fortgang des Einspruchsverfahrens.




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