Samstag, 23. Mai 2015

Akteneinsicht im Finanzgerichtsverfahren

Mit seiner Entscheidung vom 14.01.2015 zu V  B 146/14 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Gerichtsakten regelmäßig bei der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen sind. Nur in Ausnahmefällen käme die Einsichtnahme an einem anderen Ort (z.B. den Kanzleiräumen) in Betracht.

Ob an einem anderen Ort Einsicht gewährt wird, ist bei alledem eine Ermessensentscheidung.

Bedenkt man, dass die Akten ohne weiteres an ein anderes Finanzgericht übersandt werden, wenn der Bevollmächtigte darum bittet, ist es schon erstaunlich, dass die Übersendung in die Kanzlei des Bevollmächtigten regelmäßig abgelehnt wird, wenn man bedenkt, dass er unabhängiges Organ der (Steuer-) Rechtspflege ist.

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