Sonntag, 10. Mai 2015

Die Form der Selbstanzeige - Eine Streit um des Kaisers Bart

Immer wieder werden in der Finanzverwaltung Stimmen laut, wonach bei einer Selbstanzeige Anlagen KAP, AUS und SO abzugeben sind. Das ist nicht richtig. Die Selbstanzeige ist und bleibt formlos möglich.

Allerdings lohnt eine Diskussion mit der Finanzverwaltung nicht. Im Sinne des Mandanten reichen wir die genannten Anlagen mit ein, wobei wir aber meistens nur das aufnehmen, was nacherklärt wird. Das liegt (auch) daran, dass wir die ursprünglichen Anlagen nicht kennen, weil wir den Mandanten bislang nicht beraten haben und er die Unterlagen nicht vorliegen hat. Außerdem wollen wir nicht schon erklärtes und nacherklärtes vermischen. Zusätzlich schaffen wir Klarheit durch Excel-Tabellen, aus den genau hervorgeht, was wir wie ermittelt haben.

Nun haben wir den "Spezialfall", dass wir auch Nacherklärungen zu erbschaftssteuerlich relevanten Sachverhalten abzugeben hatten. Wir wollten es der Finanzverwaltung einfach machen und haben die entsprechenden Formulare ausgefüllt und diese einem Anschreiben mit weiteren Anlagen beigefügt. Die Formulare wurden von den Mandanten nicht unterschrieben. Nach mehreren Rückfragen zum Fehlen der Unterschriften haben wir nun Schätzungsbescheide erhalten. Die Schätzungen werden damit begründet, dass wir trotz Aufforderung keine Erklärungen abgegeben haben.

Im Rahmen der Schätzung müssen unseren dezidierten Angaben berücksichtigt werden. Abweichungen sind zu begründen. Sollten sich Abweichungen ergeben, für die es mit Ausnahme der Schikane keinen Grund gibt, werden wir über einen Amtshaftungsanspruch nachdenken müssen.

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