Samstag, 16. Mai 2015

Die zwei Seiten des Steuerstrafverfahrens

Wer als Verteidiger in einem Steuerstrafverfahren nur das Strafverfahren im Blick hat und das Besteuerungsverfahren nicht im Auge behält, der tut seinem Mandanten nicht nur keinen Gefallen, sondern riskiert vielfach dessen wirtschaftliche Existenz. 

Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren laufen nämlich selbstständig nebeneinander her und richten sich nach den jeweiligen Vorschriften, wie sich aus § 393 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt, mit einer Besonderheit: Mit Blick auf das Selbstbelastungsverbot können im Besteuerungsverfahren Auskünfte des Steuerpflichtigen nicht mit Zwangsmitteln erzwungen werden, wenn der Steuerpflichtige sich durch durch die Auskünfte wegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit selbst belasten würde, vgl. § 393 Abs. 1 Satz 2 AO.

Nicht verboten ist in diesen Fällen aber die Schätzung nach § 162 AO. Und die kann (und darf, Stichwort: Auslandsachverhalte) oft so ausfallen, dass der Betroffene ruiniert ist. 

Daher wägt ein versierter Verteidiger stets ab,  ob und welche Angaben gemacht werden. 

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