Montag, 25. Mai 2015

Verkäufer von Kassenmanipultionssoftware haftet als Gehilfe einer Steuerhinterziehung

Software, die zur Manipulation von Kassen eingesetzt werden kann (auch Zappen genannt), gibt es für viele Branchen. Im vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall lieferte der Antragsteller Software, die es erlaubte, Kasseneinnahmen prozentual zu kürzen.

Sein Kunde glaubte daran, dass das ganze eine absolut sichere Sache sei und nicht auffallen würde. Leider war das ein Irrglaube, dem auch der Antragsteller erlegen war.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung des an den Verkäufer gerichteten Haftungsbescheids am 07.01.2015 zu 5 V 2068/14 entschieden, dass dieser nach § 71 AO als Teilnehmer einer Steuerhinterziehung für die auf der Steuerhinterziehung seines Kunden beruhenden  Steuerschulden haftet.


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