Montag, 18. Mai 2015

§ 153 AO - Unbekanntes Terrain?

Vor einigen Tagen erreicht mich der Anruf eines (externen) Steuerberaters. Er berichtet mir von dem Besuch einer Dame vor etwa zwei Monaten. 

Die Dame erzählt ihm, dass sie von ihrem Bruder unterrichtet worden sei, dass zu einer gemeinsamen Erbschaft auch ein Konto in der Schweiz gehört. Davon wusste sie bis dato nichts. Der Steuerberater vertröstet die Dame mit den Worten, er fahre am nächsten Tag für zwei Wochen in Urlaub. Sie solle schon einmal Unterlagen zu den Erträgen der letzten Jahre beschaffen.

Nun steht der Steuerberater ratlos vor den Unterlagen, die so gar nicht dem entsprechen, was wir als Erträgnisaufstellung kennen. Auch deshalb wäre er gut beraten gewesen, noch vor Urlaubsantritt seiner neuen Mandantin zu raten, eine Anzeige nach § 153 AO bei der Finanzverwaltung abzugeben. 

Das Verfahren nach § 153 AO ist zweistufig. Zunächst ist unverzüglich anzuzeigen, dass abgegebene Erklärungen unrichtig oder unvollständig sind. Später - im zweiten Schritt - erfolgen dann die erforderlichen Richtigstellungen. 

Es bleibt jetzt nur noch der Weg der Selbstanzeige. Und der ist steiniger, als die Berichtigung nach § 153 AO.


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