Leider hat der BFH mit Urteil vom 02.12.2014 das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.04.2013 aufgehoben und entschieden, dass ab dem 01.01.2009 angefallene Werbungskosten, die sich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bis zum 31.12.2008 erzielt worden sind, beziehen, dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG unterfallen.
Ich sehe darin einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Dazu habe ich im aktuellen Heft des ErbschaftSteuerberater (Otto-Schmidt-Verlag) einen Beitrag veröffentlicht.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen