Dienstag, 19. Mai 2015

Der Steuerberater als Verteidiger im Steuerstrafverfahren

Immer wieder übernehme ich Fälle von externen Steuerberatern, die zunächst versucht haben, ihren Mandanten selbst zu verteidigen.

Leider muss ich in solchen Fällen immer wieder feststellen, dass der Steuerberater es zwar gut gemeint, aber nicht gut gemacht hat, weil er z.B. ohne vorher Akteneinsicht zu nehmen sozusagen "aus dem Bauch" heraus eine Einlassung für seinen Mandanten abgibt. 

Steuerberatern ist das Strafprozessrecht mit allen seinen Eigenheiten fremd. Sie sollten daher nur gemeinsam mit einem Strafverteidiger verteidigen. Allerdings sollten sie von der Verteidigung eigener (langjähriger) Mandanten Abstand nehmen, weil bei langjährigen Mandatsbeziehungen manches dafür spricht, dass die nötige Distanz zwischen Steuerberater und Mandant nicht gegeben ist.

Darüber hinaus muss ein Steuerberater, der aus einem laufenden Beratungsverhältnis hinaus die Verteidigung übernimmt, damit rechnen, dass man ihm den Vorwurf der Beteiligung an der (angeblichen) Steuerhinterziehung macht. Dann ist er nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verteidigung auszuschließen.  

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