Sonntag, 4. Oktober 2015

Briefkastensitz und Vorsteuerabzug

Wer mit Umsatzsteuerhinterziehungsfällen zu tun hat, kennt die Rechtsprechung des BFH zum Briefkastensitz. Noch in seinem Beschluss vom 26.09.2014 zu XI S 14/14 hat der BFH ausgeführt, dass die Angabe einer Anschrift, an der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung keine geschäftlichen Aktivitäten stattfinden, (grundsätzlich) nicht als zutreffende Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung ausreiche.

Diese Auffassung sieht das Finanzgericht Köln ausweislich seines Urteils vom 28.04.2015 zu 10 K 3803/13 angesichts der technischen Entwicklung als überholt an. Die bloße postalische Erreichbarkeit unter der angegebenen Anschrift sei ausreichend. 


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