Mit Urteil vom 12.05.2016 zu II R 17/14 hat der BFH in einem Fall, in dem es um Kontaktanzeigen für sexuelle Dienstleistungen ging, entschieden, dass einem auf die Ermittlung der Auftraggeber gerichteten Sammelauskunftsersuchen der SteuFA nicht die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit entgegenstehe.
Hintergrund des Ersuchens war eine Rüge des Bundesrechnungshofs, der ein Vollzugsdefizit bei der Besteuerung des Rotlichtmilieus angemahnt hat.
Das Düsseldorfer Verfahren mit dem Bordellbetreiber ohne Rechtsgrundlage , aber mit mehr oder weniger sanftem Zwang als Steuereintreiber verpflichtet werden, hat noch niemand kritisiert.
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