Sonntag, 26. Juni 2016

Bildungsnotstand in der Finanzverwaltung?

Auf diese Idee könnte man kommen, wenn man sich ein Schreiben eines rheinischen Finanzamts ansieht. 

In diesem Schreiben wird im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Firmenfahrzeugs durch einen Mitarbeiter behauptet, dass der Wert des Fahrzeugs nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem Händlereinkaufspreis am Abgabeort bestimmt werde. Das ergebe sich aus der Entscheidung des BFH vom 17.06.2005 zu VI R 84/04. 

Zum Glück gehöre nicht zu den Menschen, die auf die Aussagen der Finanzverwaltung blind vertrauen oder gar an deren Güte glauben. Daher habe ich die Entscheidung gelesen und folgendes gleich in den Leitsätzen gefunden:

""Der Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis hinter dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs zurückbleibt. Für den danach maßgeblichen üblichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde."


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