Man könnte meinen, dass Finanzgerichte die Rechtsprechung des BFH zur Feststellung einer Steuerhinterziehung kennen. Das ist aber leider nicht immer der Fall. Daher musste der BFH am 12.07.2016 in seiner Entscheidung zu II R 42/14 wieder darauf hinweisen, dass die Finanzverwaltung die Feststellungslast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung trifft, wenn sie Hinterziehungszinsen festsetzen will.
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