Folgerichtig hat er in einem AdV-Verfahren zu IX B 21/18 den Antragstellern Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Allerdings bestehen die Zweifel des BFH nur für Verzinsungszeiträume ab 2015. Der Zinssatz sei realitätsfern. Stimmt, kann man da nur sagen. Näheres finden Sie bei
Ein guter Tag für den Steuerbürger!
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