Angefangen hat es mit Insolvenzverfahren im Elsass und Lothringen. Viele Deutsche, die die Regeln des deutschen Insolvenzrechts umgehen wollten, stellten mit Hilfe mehr oder weniger seriöser Rechtsanwälte z B. aus Straßburg einen Insolvenzantrag dort und hofften, bereits nach zwei Jahren schuldenfrei zu sein. Man muss wissen, dass im Elsass und in Lothringen jedenfalls damals ein anderes Insolvenzrecht als im Rest Frankreichs gegolten hat. Schnell merkten die zuständigen Stellen aber, dass die Antragsteller in Wirklichkeit gar nicht nach Frankreich gezogen waren, also nur zum Schein ein französische Adresse angaben. Und schon war es vorbei mit der schnellen Restschuldbefreiung.
Später hat sich dann England zu Mekka der Überschuldeten entwickelt. Und deshalb musste sich nun der BFH mit der Restschuldbefreiung, die einem deutschen Steuerberater in England erteilt worden war, befassen. In seiner Entscheidung vom 27.01.2016 zu VII B 119/15 hat er ausgeführt, dass diese in Deutschland nicht anzuerkennen sei. Der Steuerberater habe in England einen Wohnsitz nur zum Schein begründet. Nach Art. 26 VO 1346/2000 könne jeder Mitgliedstaat der EU die Anerkennung eines Insolvenzverfahren in einen anderen Mitgliedsstaat verweigern, wenn dies mit dem ordre public unvereinbar sei.
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