Donnerstag, 11. Februar 2016

BGH setzt Grenze für die Steuerhinterziehung im großen Ausmaß nun einheitlich bei 50.000 EUR an!

Lange hat der 1. Strafsenat nichts neues zum Tatbestand der Steuerhinterziehung von sich hören lassen. Mit Urteil vom 27.10.2015 zu 1 StR 373/15 hat er nun entschieden, dass das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000,00 EUR vorliegt. Die bisher für bestimmte Fälle vorgesehene Wertgrenze von 100.000,00 EUR ist damit Geschichte.

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