Lange hat der 1. Strafsenat nichts neues zum Tatbestand der Steuerhinterziehung von sich hören lassen. Mit Urteil vom 27.10.2015 zu 1 StR 373/15 hat er nun entschieden, dass das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000,00 EUR vorliegt. Die bisher für bestimmte Fälle vorgesehene Wertgrenze von 100.000,00 EUR ist damit Geschichte.
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