In einem kürzlich bekannt gegebenen Beschluss vom 06.04.2016 zu 1 StR 523/15 hat der BGH erneut zur Frage der Schätzung des Verkürzungserfolgs im Steuerstrafverfahren Stellung genommen und das Urteil angefochtene Urteil des Landgerichts Kleve aufgehoben.
Der Fall betrifft die Taxi-Branche.
Der BGH hat erneut hohe Hürden für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Strafverfahren aufgestellt und dabei altbekanntes wiederholt. Im konkreten Fall waren dem BGH die Berechnungen des Landgerichts zu pauschal. Es sei übersehen worden, dass Fahrzeuge unterschiedliche Laufleistungen gehabt hätten. Der pauschale Ansatz von durchschnittlichen Fahrtkilometern pro Jahr sei daher nicht sachgerecht.
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