Freitag, 12. Februar 2016

Wenn die Verschärfung der Rechtsprechung der Rechtssicherheit dienen soll

In meinem gestrigen Beiträg habe ich bereits darauf hingewiesen, dass der BGH das Regelbeispiel des großen Ausmaßes im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nun unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung einheitlich schon ab 50.000 EUR annimmt.

Eines seiner Argumente hierfür ist die Rechtssicherheit. Aha. Und wie haben wir den Betrag ermittelt? Mit dem Würfel? Ein Vergleich mit dem Betrugstatbestand verbietet sich ja, da es zwischen Steuerhinterziehung und Betrug - in der Tat - strukturelle Unterschiede gibt.

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