Samstag, 1. Dezember 2018

Kompensationsverbot bei Vorsteuer adé - BGH v. 13.09.2018 zu 1 StR 642/17

Verstanden haben es selbst "Leute vom Fach" nicht. Aufgrund des sog. Kompensationsverbots durften selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach §§ 14, 14a und 15 UStG nach der Rechtsprechung des BGH bei der strafrechtlichen Verkürzungsberechtigung Vorsteuern nicht berücksichtigt werden. Vorsteuern waren daher nur bei der Strafzumessung von Belang.

Prof. Dr. Jäger, Mitglied des 1. Strafsenats, hat auf Tagungen in letzter Zeit immer wieder gesagt, dass sein Senat sich bei nächster Gelegenheit zum Kompensationsverbot äußern werde. Zuweilen muss man das als Drohung auffassen. Diesmal ist es anders. Das Kompensationsverbot für Vorsteuern ist passé, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.

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