Montag, 6. Juli 2015

Wer Vorschenkungen in einer Schenkungsteuererklärung verschweigt begeht Steuerhinterziehung

Mit Beschluss vom 10.02.2015 zu 1 StR 405/14 hat der BGH entschieden, dass das Verschweigen von Vorschenkungen in einer Schenkungsteuererklärung sowohl für die Besteuerung der Schenkung, auf die sich die Erklärung bezieht, als auch in Bezug auf die Vorschenkungen eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellt.

Eine hierdurch im Hinblick auf eine Vorschenkung begangene Steuerhinterziehung sei gegenüber einer zuvor durch Unterlassen für diese Schenkung begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer mitbestrafte Nachtat, deren Straflosigkeit entfalle, wenn die Vortat nicht mehr verfolgbar sei.

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