Bereits mit Urteil vom 18.04.2016 zu 27 O 382/15 hat das LG Stuttgart zu folgender Gebührenvereinbarung (Auszug aus dem Urteil) deutliche Worte gefunden:
"In
dem Termin schlossen die Parteien eine schriftliche Vergütungsvereinbarung
(Anlage K 2). Sie sah einen Stundensatz von 250,00 Euro vor. Weiter wurde
vereinbart, dass als „Mindestgebühr“ die 30/10-Gebühr des § 30 StBVV in
doppelter Höhe geschuldet wird, und der Gegenstandswert mindestens das Doppelte
des gesetzlichen Mindestgegenstandswertes entspricht. Zudem war eine
Auslagenpauschale in Höhe von 5 % der berechneten Gebühren vorgesehen.
Der
Beklagte leistete Vorschüsse in Höhe von insgesamt 8.330,00 Euro auf die
Rechnung vom 12. August 2015 (Anlage K 3) sowie die Rechnung vom 02. September
2015 (Anlage B 5), von deren Begleichung die weitere Bearbeitung abhängig
gemacht worden war (Anlage B 10)."
Das Gericht hält solcherlei wegen Sittenverstoßes für nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB.
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