Zu diesem Thema ist in Heft 9/2016 der "Praxis Steuerstrafrecht" ein Beitrag von Berger/Teutemacher erschienen.
Im beschriebenen Fall wurden Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet, die nicht hätten gebildet werden dürfen. Das ist Steuerhinterziehung und wird, wie der Beitrag belegt, auch entdeckt. Diese Erfahrung mussten auch schon ein paar meiner Mandanten machen.
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