Samstag, 20. August 2016

Bundesverfassungsgericht: Schlussbesprechung ist maßgeblicher Zeitpunkt für den Lauf der Festsetzungsverjährung

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 21.07.2016 zu 1 BvR 3092/15 entschieden, dass die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der Steuerpflichtige könne auf die Schlussbesprechung verzichten und somit auf den Verjährungseintritt Einfluss nehmen. Ein solcher Verzicht war nicht erklärt worden. Daher ist nach Ansicht des BVerfG nicht auf die letzte Prüfungshandlung im Jahr 1989 abzustellen.

Im entschiedenen Fall hat die Finanzverwaltung 1980 mit einer Aussenprüfung für 1974 bis 1978 begonnen. Nach Unterbrechung wurde diese 1995 fortgesetzt und 1996 beendet. 

Unzumutbar war der Verzicht auf die Schlussbesprechung nach Ansicht des BVerfG nicht.

Zuweilen kann ich den Urteilen des BVerfG nicht folgen. 


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