Das Mandatsverhältnis zwischen Mandant und Steuerberater ist besonders geschützt. Der Steuerberater darf insbesondere keine Mandantengeheimnisse preisgeben und von daher auch Unterlagen, die den Mandanten betreffen, nicht freiwillig herausgeben. Das kommt aber leider immer wieder vor.
Viele Unterlagen, die beim Steuerberater archiviert sind, unterliegen der Beschlagnahmefreiheit, § 97 StPO. Soll sich eine Durchsuchung auf das Auffinden solcher Unterlagen beziehen, ist bereits die Anordnung der Durchsuchung rechtswidrig.
Findige Steuerfahnder wissen sich zu helfen: Sie verlangen vom Beschuldigten im Rahmen einer Durchsuchung eine vorbereitete Vollmacht zu unterschreiben. Unter dem Eindruck der gerade laufenden Durchsuchung unterschreibt der anwaltlich noch nicht beratene Beschuldigte. Selbstredend wird er nicht darüber belehrt, dass die Vollmacht weitreichende Konsequenzen hat, weil mit ihr auf die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters verzichtet wird.
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