In Deutschland kennen wir das Problem schon länger: Wenn die Bank Kenntnis davon erlangt, dass ein Kunde eine Selbstanzeige abgeben will, weil er Erträgnisaufstellungen für viele Jahre anfordert, muss eine Geldwäscheverdachtsanzeige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GWG erstattet werden. Das ergibt sich aus einem Rundschreiben der BaFin vom 05.03.2014.
Nun befinden sich die Schwarzgeldkonten in Deutschland lebender Steuerbürger eher selten in Deutschland. Eine Kollegin berichtete mir allerdings, dass die Anforderung von Bankunterlagen für eine Selbstanzeige nun auch in Luxemburg in einem Fall der Compliance-Abteilung vorgelegt worden ist. Es ist nicht ganz klar, was die Compliance-Abteilung aus der Vorlage macht und wem sie ggfls. berichtet. Es ist aber Vorsicht geboten. Daher sollte in solchen Fällen sofort mit einer Selbstanzeige auf der Grundlage von Schätzungen reagiert werden.
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