Mittwoch, 23. März 2016

Man kann es auch übertreiben - Die Abrechnungsorgie eines Kollegen

Vor einigen Tagen habe ich von einem Fall berichtet, in dem der Kollege rund 125.000,00 EUR für eine Selbstanzeige auf der Grundlage von Schätzungen berechnet hat.

Vereinbart hat er einen Stundensatz von 250,00 EUR netto. Das ist nicht auffällig. Gleich in der nächsten Klausel wird die Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) in Bezug genommen, die in solchen Fällen ja auch für "uns" Anwälte gilt. Auch das ist noch nicht besonders bemerkenswert, weil die Gebühren nach der StBVV die gesetzlichen Gebühren sind.

Aber: Der Gegenstandswert ist stets mindestens das Doppelte des Mindestgegenstandswerts, also mindestens 16.000,00 EUR. Einkünfte in dieser Höhe kann man mit einer durchschnittlichen Geldanlage kaum erreichen.

Einbezogen in die Ermittlung des Gegenstandswerts werden natürlich auch Sicherheitszuschläge von 20 %. Und vereinbart wird - unabhängig vom Aufwand - das Doppelte der Höchstgebühr von 30/10, also ein Gebührensatz von 60/10.

Und weil der Erbe die Erblasserin auch immer wieder einmal zur Bank im Ausland gefahren hat, aber nichts von dem abgeholten Geld behalten hat, rechnen wir auch dafür eine gesonderte Selbstanzeige ab (jeweils nach einem Gegenstandswert, den man aus den addierten im jeweiligen Jahr abgeholten Beträgen errechnet hat).

Ich denke immer wieder an § 352 StGB.


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