Donnerstag, 29. Dezember 2016

Juve interviewt Michael Sell

Her Sell ist Leiter der Steuerabteilung im Bundesfinanzministerium.

Eine Abschaffung der Selbstanzeige hält er nicht für machbar und zwar vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots, dass sich niemand wegen einer Straftat selbst belasten muss. Genau das aber wäre der Fall, wenn z. B. ein Kapitalanleger von weiteren Steuerverkürzungen Abstand nehmen will und plötzlich in einer Steuererklärung erhebliche Erträge aus einer Auslandanlage deklariert. Damit würde er letztlich Steuerverkürzungen für bereits veranlagte Jahre offenbaren.

Unscharf ist hingegen seine Abgrenzung der Nacherklärung nach § 153 AO von der Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO. Er sagt, erstere Vorschrift greife nur bei Irrtümern, die beiden anderen Vorschriften hingegen bei Vorsatz und Leichtfertigkeit. Das stimmt nicht. Nach Ansicht des BGH besteht die Berichtigungspflicht nach § 153 AO auch bei bedingt vorsätzlichem Handeln. So steht es auch in dem Anwendungserlass zu § 153 AO.

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