Dienstag, 9. Juni 2015

Wenn der Berater bei einer Durchsuchung Unterlagen freiwillig herausgibt

Die Überschrift dieses Posts habe ich bewusst neutral formuliert, wenngleich die Zahl der Steuerberater, die Unterlagen eines Mandanten im Rahmen einer Durchsuchung freiwillig herausgeben, weitaus höher ist, als die der Rechtsanwälte, die das tun.

Nach § 97 Abs. 1 StPO sind viele Unterlagen, die ein Berater zu einem Mandanten in seinen Akten abgelegt hat, beschlagnahmefrei. Dazu gehören u.a. die Korrespondenz mit dem Mandanten, Strategiepapiere, Aktenvermerke und Besprechungsprotokolle. 

Leider erlebe ich es immer wieder und so auch in einem aktuellen Fall, dass ein Berater solche Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung freiwillig herausgibt. Wenn er das nicht mit dem Mandanten abgestimmt hat, verzichtet er auf das Beschlagnahme- und Verwertungsverbot trotzdem wirksam, macht sich aber nach § 203 Abs. 1 StGB wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar.

Gerechtfertigt wird die freiwillige Herausgabe vielfach damit, dass die Ermittler die Unterlagen ja sowieso gefunden und mitgenommen hätten. Man habe den unangenehmen Besuch lediglich verkürzen wollen. Das kann man als Berater aber legal erreichen: Man zeigt den Ermittlern den Standort der gesuchten Unterlagen und verweigert die freiwillige Herausgabe. Wenn sie dann (trotzdem) mitgenommen werden, kann dagegen später Rechtsbehelf eingelegt werden. 

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